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Pferde-Aushebungs--Vorschrift.
Auf Grund und in Ausführung der §§ 25—27 und des § 36 des Ge-
setzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt S. 129),
lautend wie folgt:
5 25.
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee
sind alle Pferdebesiger verpflichtel, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten
Pferde gegen Ersatz des vollen, von Sachverständigen unter Zugrundelegung der
Friedenspreise endgsiltig sestzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen.
Bekreit hiervon sind nur:
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3) Beamie im Reichs= oder Slaatsdienste hinsichtlich der zum Dienst-
hebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausbung
ihres Beruses nothwendigen Pierde
4) die Posthalter hinsichtlich derscnigen Pferdezahl welche von ihnen zur
Beförderung der Posten komtraktmäßig gehallen werden muß.
8 260.
Die Sachverständigen 6. ? sind für jeden Lieferungsverband durch dessen
Vertretnh periodisch zu wäl
Schagumgocersahnn udet unter Leitung ginen von der Candesregierung
ochelen. ommisal statl. Die Kosten trägt das Re
Der sestgestellte Werth wird dem Eigenthümer * den bereilesten Beständen
der Kriegskasse baar vergsltet.
§ 27.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Auohebung der Pferde wird
unter Zugrundelegung der §5 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten ge-
regelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der
Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getrofsenen Anordumgen
werden mit einer Geldstrase bis zu fünszig Thalern geahndet.
g 36.
Alle gegenwärligem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgchoben.“
werden die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen
des Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Fürstenthume
Reuß j. L. getroffen: