Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden. 
81. 
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand 
des Landes finden alljährlich Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt 
richtig zu haltenden Listen niedergelegt wird. 
Die Vormusterungen werden durch einen militärischen Pferde-Vor- 
musterungs-Kommissar abgehalten, dessen Vormusterungsbezirk das gesammte 
Gebiet des Fürstenthums umfaßt. 
8 2. 
Der Vormusterungs-Kommissar hat im Laufe eines jeden Jahres sämmt- 
liche Pferde seines Bezirks (Ausnahmen siehe § 4) zu mustern; die Musterungen 
miüssen so frühzeitig beendet sein, daß die Zusammenstellungen dem General= 
kommando zum 15. November jedes Jahres eingereicht werden können. 
Der Kommissar theilt hierzu seinen Bezirk in thumlichst kleine Unter- 
bezirke, damit in erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde 
haltenden Bevölkerung verursacht wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus 
mehreren Orten ist, wo nicht ganz besondere Verhältnisse dies zweckmäßig er- 
scheinen lassen, zu vermeiden. Größere Orte sind in mehrere Ortobezirke zu 
zerlegen, innerhalb welcher die Musterungen, örtlich und zeitlich getrennt, statt- 
zufinden haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und Zeiten ist nach Mög- 
lichkeit Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse zu 
nehmen. 
Auf einen angemessenen Wechsel in der Reihenfolge der Musterungen ist 
Bedacht zu nehmen. 
83. 
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungs-Orte 
und -eiten und die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen dem 
Kommissar und den Landräthen zu vereinbaren. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Ministerium und das 
Generalkommando. 
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