Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Pferde-Aushebungs--Vorschrift. 
Auf Grund und in Ausführung der §§ 25—27 und des § 36 des Ge- 
setzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt S. 129), 
lautend wie folgt: 
5 25. 
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee 
sind alle Pferdebesiger verpflichtel, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten 
Pferde gegen Ersatz des vollen, von Sachverständigen unter Zugrundelegung der 
Friedenspreise endgsiltig sestzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen. 
Bekreit hiervon sind nur: 
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3) Beamie im Reichs= oder Slaatsdienste hinsichtlich der zum Dienst- 
hebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausbung 
ihres Beruses nothwendigen Pierde 
4) die Posthalter hinsichtlich derscnigen Pferdezahl welche von ihnen zur 
Beförderung der Posten komtraktmäßig gehallen werden muß. 
8 260. 
Die Sachverständigen 6. ? sind für jeden Lieferungsverband durch dessen 
Vertretnh periodisch zu wäl 
Schagumgocersahnn udet unter Leitung ginen von der Candesregierung 
ochelen. ommisal statl. Die Kosten trägt das Re 
Der sestgestellte Werth wird dem Eigenthümer * den bereilesten Beständen 
der Kriegskasse baar vergsltet. 
§ 27. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Auohebung der Pferde wird 
unter Zugrundelegung der §5 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten ge- 
regelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der 
Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getrofsenen Anordumgen 
werden mit einer Geldstrase bis zu fünszig Thalern geahndet. 
g 36. 
Alle gegenwärligem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgchoben.“ 
werden die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen 
des Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Fürstenthume 
Reuß j. L. getroffen:
	        
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