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A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden.
81.
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand
des Landes finden alljährlich Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt
richtig zu haltenden Listen niedergelegt wird.
Die Vormusterungen werden durch einen militärischen Pferde-Vor-
musterungs-Kommissar abgehalten, dessen Vormusterungsbezirk das gesammte
Gebiet des Fürstenthums umfaßt.
8 2.
Der Vormusterungs-Kommissar hat im Laufe eines jeden Jahres sämmt-
liche Pferde seines Bezirks (Ausnahmen siehe § 4) zu mustern; die Musterungen
miüssen so frühzeitig beendet sein, daß die Zusammenstellungen dem General=
kommando zum 15. November jedes Jahres eingereicht werden können.
Der Kommissar theilt hierzu seinen Bezirk in thumlichst kleine Unter-
bezirke, damit in erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde
haltenden Bevölkerung verursacht wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus
mehreren Orten ist, wo nicht ganz besondere Verhältnisse dies zweckmäßig er-
scheinen lassen, zu vermeiden. Größere Orte sind in mehrere Ortobezirke zu
zerlegen, innerhalb welcher die Musterungen, örtlich und zeitlich getrennt, statt-
zufinden haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und Zeiten ist nach Mög-
lichkeit Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse zu
nehmen.
Auf einen angemessenen Wechsel in der Reihenfolge der Musterungen ist
Bedacht zu nehmen.
83.
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungs-Orte
und -eiten und die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen dem
Kommissar und den Landräthen zu vereinbaren.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Ministerium und das
Generalkommando.
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