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5) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen
zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder
vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf
ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vor-
genommen wird.
85.
Die Gemeindevorstände, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben
sich zu den Musterungsterminen einzufinden und dem Kommissar ein Verzeichniß
der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde nach dem Muster Anlage A (Pferde-
Vorführungsliste) in doppelter Ausfertigung vorzulegen.“) Sie sind verpflichtet, #
für die Gestelluug der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen
Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihenfolge
der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an der Halfter jedes Pferdes ein
Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Vorführungsliste entspricht,
Zu befestigen.
Bei Pferden, welche bereite bei einer früheren Musterung als kriegs-
brauchbar bezeichnet wurden, sind außerdem die nach dem Muster Aulage B 2,
unter Verantwortlichkeit der Gemeindevorstände ansgefüllten BIIII
anzubringen.
86.
Die vorgeführten Pferde sind durch den Kommissar ortschafts- oder
ortsbezirksweise zu mustern und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare
zu scheiden.
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in:
#u#. Reitpferde 1,
l
b. Zuppferde !,
il;
c. besonders schwere Zugpferde.
Für die Entscheidungen des Kommissars sind die Bestimmungen der
Anlage C maßgebend. 25
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*) In die Verzeichnisse sind auch die nach § 1 nicht gestellungspflichtigen *“
einzutragen.