208
„Kommunalaufsichtsbehörde“ für die Bezirke ist das Fürstliche
Ministerium, Abtheilung für das Innere.
G. Anstatt des in § 29 Absatz 1 und 2 des lunfallversicherungsgesees
für Land= und Forstwirthschaft und des in § 11 Absatz 1 und 2 des Bau-
Unfallversicherungogesetzes vorgeschriebenen Rekursverfahreng findet die Berufung
auf den Rechtsweg mittels Erhebung der Klage statt.
7. Die nach § 24 des Ban-Unfallversicherungsgesetzes rücksichtlich der
Nachweisungen für Regie-Bauarbeiten wahrzunehmenden Funktionen liegen den
nevortinde ob.
. Ueber Beschwerden gegen Straffestsetungen des Genossenschaftsvor=
stands W in den Fällen des § 140 des GE
und des § 159 des Unjallversicherungsgesetzes für Land- und Forstvirthschaft
das für den Sißz des Betriebes zuständige Fürstliche Landrathsamt.
Die Ministerialbekanntmachungen vom
#) 26. Juli 188/4, die Ausführung der Bestimmung in § 109 Abs. 1 des
Reichs- Unfallversicherungegesetes vom 6. Juli 1884 betreffend (Amts= und
Verordnungsblatt S. 223),
b) 1. Juli 1886, die Auoführeg der Bestimmungen in den §§ 12 Absatz 3
und 129 des Reichsgesetzes über die Unfall= und Krankenversicherung der
in den land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen
vom 5. Mai 1836 betreffend (Amts= und Verordnungsblatt S. 197),
) 23. Juli 1887 zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall-
versicherung der bei Banten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887
(Amts= und Verordnungoblatt S. 223),
d.) 15. Oktober 1887 zur weiteren Aunseen des Reichsgesetzes, betreffend
die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom
11. Juli 1887 (Amts= und Verordnungsblatt S. 311)
sowic die Bestimmungen unter Ziffer 4 und 5 der Ministerial-Be-
kanntmachung vom 21. Dezember 1892, betreffend die Unfallversicherung
der bei der Unterhaltung der fiskalischen Straßen beschäftigten Personen
(Amts= und Verordnungsblatt S. 158)
finden durch gegenwärtige Verfügung ihre Erledigung.
Gera, den 22. September 1900.
fürstlich Reußz-Pl. Ministerinm.
Engelhardt.