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Dem Staate bleibt für alle durch die Ausführung der genehmigten Ent-
würfe bedingten Benachtheiligungen seines Eigenthums oder seiner sonstigen
Rechte der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen gegen den Konzessionar vorbehalten.
2. Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher
Beaufssichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen,
nachzukommen.
3. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen
der im Artikel 3 des Staatsvertrags bestimmten Baufrist erfolgen. 6
Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe sowie für die In-
angriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und die Inbetriebnahme der
einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können besondere Fristen fest-
gesetzt werden.
4. Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm mit
Bezug auf den Bahnbau obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der recht-
zeitigen plan= und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in
Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Strafe von 30000 Mark mit
der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem
Betrage die Strafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtswegs
dem Ministerium, Abtheilung für die Finanzen zusteht.
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung hat der Konzessionar den Betrag
von 30000 Mark, in Worten: Dreißig Tausend Mark, baar oder in Reichs-
schuldscheinen, Schuldverschreibungen deutscher Staaten oder sichern Eisenbahn-
Prioritätsobligationen (unter Berechnung der Werthpapiere nach dem Kurswerthe)
nebst den noch nicht fälligen Zins= und Erneuerungsscheinen bei dem Ministerial-
depositum zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der
Maßggabe zu verpfänden, daß dem Ministerium, Abtheilung für die Finanzen
die Befugniß zusteht, durch Verwendung der Baarbeträge oder durch Veräußerung
der verpfändeten Werthpapiere die verfallenen Strafbeträge einzuziehen.
Die Rückgabe der zu den Papieren ctwa gehörigen Zinsscheinc erfolgt in
deren Verfallterminen, kann jedoch von der bezeichneten Ministerialabtheilung
untersagt werden, wenn nach ihrem allein entscheidenden Urtheile der Konzessionar
den Bau verzögern sollte. Auch ist die bezeichnete Ministerialabtheilung ermächtigt,
nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Augrüstung der Bahn einen
entsprechenden Theil der Baarbeträge oder Werthpapiere schon vor völliger Voll-
endung des Baues und der Auvrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.