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5. Falls die festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der festgesetzten
besondern Baufristen nicht innegehalten wird, kann nicht nur die bezeichnete
Strafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landes-
herrlichen Erlaß zurückgenommen und die Versteigerung der vorhandenen Bahn-
anlagen eingeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalte
der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch
die Zurlcknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in § 21 des Prenßischen
Gesetzes vom 3. November 1838 festgesetzten Schlußfrist erfolgen.
6. Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der in die Pfortener Ost-
straße und die Geraer Reichsstraße fallenden Bahnstrecke ein Abkommen mit der
Geraer Straßenbahn-Aktiengesellschaft und der Stadtgemeinde Gera wegen der
denselben zustehenden Rechte zu treffen und den Dampfbetrieb innerhalb der
gedachten Ortstheile, wenn dessen Beseitigung von der Staatsregierung unter
SetCung einer angemessenen Frist verlangt wird, durch elektrischen Betrieb zu ersetzen.
7. Nach rechtzeitiger Vollendung und Inbetriebsetzung der ganzen Bahn
wird dem Konzessionar ein Kostenbeitrag von 37000 Mark, in Worten: Sieben
und Dreißig Tansend Mark, aus Staatsmitteln gezahlt werden.
V.
Der Konzessionar ist verpflichtet:
a) seine Betriebsrechnung nach den vom Preußischen Minister der öffent-
lichen Arbciten zu erlassenden Vorschriften einzurichten,
b)l der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang April jedes
Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungs-
jahr zu Grunde zu legen,
Ih die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig
erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten
zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von ihnen festgesetzten
Fristen einzureichen.
VI.
Nach Eröffnung des Betriebs ist der Konzessionar zur Aenderung und Er-
weiterung der Bahnanlagen sowic zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen
und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit das Ministerium, Abtheilung
für die Finanzen solches im Verkehrsinteresse oder im Interesse der Betriebssicherheit
oder im Interesse der Landesvertheidigung für erforderlich erachtet. Soweit diese
Anforderungen lediglich im Interesse der Landesvertheidigung erfolgen, sind die des-