281
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Justus Budde;
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Budolstadt:
Höchstihren Wirklichen Geheimen Rath Irr. zur. Albert von Holleben;
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß üälterer Einie:
Hüchstihren Regierungsrath Alfred Cammann;
Seine Durchlaucht der Erbprin) Reuß jüngerer Linic im Namen Seiner
Durchlaucht des regierenden Fürsten:
Höchstihren Regierungsrath Max Horn.
Von diesen Bevollmächtigten ist unter dem Vorbehalt der Genehmigung
folgender Vertrag abgeschlossen worden:
Artikel 1.
Die dem Thüringischen Zoll= und Steuer-Vereine bisher nicht ange-
schlossenen Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen und Fürstlich Schwarzburg=
Rudolstädtischen Unterherrschaften werden vom 1. April 1901 an mit dem
Thüringischen Zoll= und Steuer-Vereine vereinigt.
Artikel 2.
Mit dem Tage der Vereinigung treten für die Schwarzburgischen Unter-
herrschaften die Verträge über die Errichtung und Fortdauer des Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereins, insbesondere die Verträge vom 10. Mai 1833 und
vom 20. November 1889, mit allen dazu getroffenen besonderen Vereinbarungen,
soweit diese Verträge und Vereinbarungen zur Zeit noch bestehen, in Kraft.
Artikel 3.
Die Königlich Preußische, die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche
und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung sind darilber einver-
standen, daß die wegen der Zoll= und Handelsverhältnisse, imgleichen der Be-
steuerung der inneren Erzeugnisse in den beiden Unterherrschaften zwischen
Preußen und Schwarzburg-Sondershausen am 25. Oktober 1819 und 8. Juni 1833
und zwischen Preußen und Schwarzburg: Rudolstadt am 21. Juni 1822 und
25. Mai 1833 geschlossenen Staatsverträge für die Zeit, in der die Unterherr-
schaften dem Thüringischen Zoll= und Steuer-Vereine angehören werden, außer