Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

281 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Justus Budde; 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Budolstadt: 
Höchstihren Wirklichen Geheimen Rath Irr. zur. Albert von Holleben; 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß üälterer Einie: 
Hüchstihren Regierungsrath Alfred Cammann; 
Seine Durchlaucht der Erbprin) Reuß jüngerer Linic im Namen Seiner 
Durchlaucht des regierenden Fürsten: 
Höchstihren Regierungsrath Max Horn. 
Von diesen Bevollmächtigten ist unter dem Vorbehalt der Genehmigung 
folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
Artikel 1. 
Die dem Thüringischen Zoll= und Steuer-Vereine bisher nicht ange- 
schlossenen Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen und Fürstlich Schwarzburg= 
Rudolstädtischen Unterherrschaften werden vom 1. April 1901 an mit dem 
Thüringischen Zoll= und Steuer-Vereine vereinigt. 
Artikel 2. 
Mit dem Tage der Vereinigung treten für die Schwarzburgischen Unter- 
herrschaften die Verträge über die Errichtung und Fortdauer des Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereins, insbesondere die Verträge vom 10. Mai 1833 und 
vom 20. November 1889, mit allen dazu getroffenen besonderen Vereinbarungen, 
soweit diese Verträge und Vereinbarungen zur Zeit noch bestehen, in Kraft. 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußische, die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche 
und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung sind darilber einver- 
standen, daß die wegen der Zoll= und Handelsverhältnisse, imgleichen der Be- 
steuerung der inneren Erzeugnisse in den beiden Unterherrschaften zwischen 
Preußen und Schwarzburg-Sondershausen am 25. Oktober 1819 und 8. Juni 1833 
und zwischen Preußen und Schwarzburg: Rudolstadt am 21. Juni 1822 und 
25. Mai 1833 geschlossenen Staatsverträge für die Zeit, in der die Unterherr- 
schaften dem Thüringischen Zoll= und Steuer-Vereine angehören werden, außer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.