Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Die Eisenbahn Blankenstein-Marxgrün ist vor Kurzem dem Betriebe 
übergeben worden und der Bahnbau Gera-Meuselwitz-Wuitz geht seiner Voll- 
endung entgegen: hinsichtlich der Bahnprojekte Gera-Münchenbernsdorf, Eichicht- 
Lobenstein-Lehesten und Schleiz-Moßbach sind die Verhandlungen leider noch zu 
keinem Abschlusse gelangt. 
Der Neubau eines Steueramts= und Zweigsparkassengebäudes in Hirsch- 
berg ist in Angriff genommen. 
Durch das Gesetz über die Handelskammer ist die gedachte Körperschaft, 
welche bioher bloß als ein aus den Mitgliedern der Geraer Kaufmannschaft ge- 
wählter Ausschuß sich darstellte, in eine mit den nöthigen Zwangsbefugnissen 
ausgestattete, öffentlich-rechtliche Korporation umgewandelt und deren Wirkungs- 
kreis auf das gesammte Gebiet des Fürstenthums erstreckt worden. Das Reichs- 
gesetz über Abänderung der Gewerbeordnung vom 206. Juli 1897 hat Anlaß 
gegeben, mit der Herzoglich Sichsischen Regierung in Altenburg einen Staats- 
vertrag wegen Errichtung einer gemeinsamen Handwerkskammer für die beider- 
seitigen Staatsgebiete abzuschließen. 
Wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberverwaltungsgerichts sind 
Verhandlungen mit anderen Thüringischen Regierungen noch im Gange. 
Den Eigenthümern der Amthor'schen höhern Handelsschule ist zur Rege- 
lung der Besoldungs= und Pensionsverhältnisse der an der Anstalt angestellten 
Lehrer ein Staatsbeitrag bis auf Weiteres bewilligt worden. 
Es bleibt vorbehalten, die Bezüge der Volksschullehrer für den Kirchen- 
dienst im Wege des Gesetzes zu regeln. 
Die Anstellung einer Gehilfin des Gewerbeinspektors wird in weitere Er- 
wügung genommen werden. 
Von der trigonomctrischen Abtheilung der Königlich Preußischen Landes- 
aufnahme sind die Fixpunkte für die Detailtriangulation im Fürstenthume be- 
stimmt und dem Ministerium Netzbilder übersendet worden; nach Eingang der 
Meßtischblätter, der in einigen Jahren erfolgen soll, wird einer speziellen Ver- 
messung des gesammten Staatsgebiets oder einzelner Landestheile näher getreten 
werden können. 4 
Von schweren Verlusten durch Senchen, Brände oder Naturereignisse ist 
das Land glücklicher Weise verschont geblieben; bloß einige Orte und Fluren 
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