Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
Ko. 621. 
Inhalt: Verordnung zur Ausführunn der 58 3, 10, 11 und 12 des rrn vom 21. Mai 1001, 
betrefjend den Verkehr mit Wein. weinhaltigen vom 21.Ollober 1901. 
  
  
Perordnung 
zur Ausführung der 88 3, 10, 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 
24. Mai I190l, betreffend 
den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, 
vom 21. Oktober 1901. 
Zur Ausführung der § 3. 10, 11 und 12 des Reichsgesetzes, betreffend 
den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 
21. Mai 1901 wird hiermit verordnet, was folgt: 
1. 
Die nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Anzeige 
der Betriebe, in welchen getrockncte Früchte oder eingedickte Moststoffe bei der 
Herstellung von Dessertweinen ausländischen Ursprungs verwendet werden, ist 
von dem Inhaber vor dem Beginn des Geschäftsbetriebs in der Stadt Gera bei 
dem Stadtrathe, im Uebrigen bei den Fürstlichen Landrathsämtern zu bewirken. 
Ausgegeben am 23. Oktober 1901. 0
	        
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