Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem 
Verzeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (8 2 ein- 
getragen sind, und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Ver- 
zeichnis als Rechnungsbelag beizufügen ist. 
8 27. 
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen 
Pferde, ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden 
Tagegelder und Reisekosten (8 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten 
nebst den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens 
binnen acht Tagen an das Ministerium. 
Dieses stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an die Fürstliche 
Hauptstaatskasse zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der 
General-Kriegskasse. 
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen 
Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung. 
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst vom 
Ministerium an das Königlich Preußische Kriegsministerium (Remonte-Inspektion) 
eingesandt, welche nach Prüfung derselben Anweisung zur Erstattung der Beträge 
aus den bereitesten Mitteln der General-Kriegskasse ertheilt. 
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden auf 
Anfordern von der Fürstlichen Hauptstaatskasse der General-Kriegskasse geleistet. 
§5 28. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aus- 
hebungsbezirk ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht 
durch Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem 
Ministerium und dem Generalkommando telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß 
seit der letzten Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurück- 
gegangen ist, daß die geforderte Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht 
zur Aushebung befohlenen kriegsbrauchbaren Pferde voraussichtlich nicht auf- 
gebracht werden kann, so hat die Kommission dem Ministerium und dem General= 
kommando unter Angabe des bei jeder Klasse wahrscheinlich eintretenden Ausfalls 
telegraphisch Meldung zu erstatten.
	        
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