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In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem
Verzeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (8 2 ein-
getragen sind, und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Ver-
zeichnis als Rechnungsbelag beizufügen ist.
8 27.
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen
Pferde, ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden
Tagegelder und Reisekosten (8 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten
nebst den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens
binnen acht Tagen an das Ministerium.
Dieses stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an die Fürstliche
Hauptstaatskasse zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der
General-Kriegskasse.
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen
Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst vom
Ministerium an das Königlich Preußische Kriegsministerium (Remonte-Inspektion)
eingesandt, welche nach Prüfung derselben Anweisung zur Erstattung der Beträge
aus den bereitesten Mitteln der General-Kriegskasse ertheilt.
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden auf
Anfordern von der Fürstlichen Hauptstaatskasse der General-Kriegskasse geleistet.
§5 28.
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aus-
hebungsbezirk ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen.
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht
durch Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem
Ministerium und dem Generalkommando telegraphische Meldung zu erstatten.
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß
seit der letzten Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurück-
gegangen ist, daß die geforderte Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht
zur Aushebung befohlenen kriegsbrauchbaren Pferde voraussichtlich nicht auf-
gebracht werden kann, so hat die Kommission dem Ministerium und dem General=
kommando unter Angabe des bei jeder Klasse wahrscheinlich eintretenden Ausfalls
telegraphisch Meldung zu erstatten.