Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Anlage A (zu §8§ 5 und 18). 
Bezirtk. 
Perzeichnik 
der 
in... vorhandenen Pferde 
(Vorfühmingsliste) 
Musterungsjahr 10 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt: 
Datum. Der Gemeindevorstand. 
— 
Die Spalten 1, 2, 3 und 7 sind vom Gemeinbevorstand, die Spalten 1, 5 und 6 von 
dem Kommissar oder unter dessen Verantwortung ausdusüllen. 
Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mitzubringen. Die in denselben 
als „vorübergehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten Pferde sind vorzuführen. 
Nach Eingang der Auszüge seitens der Landräthe (§ 13) sind dic vom Gemeindevorsland 
zur Aushebung im Mobilmachungsfall bestimmten Pferde umseitig durch Unterstreichen 
kenntlich zu machen (§ 18). 
rWsil 
* 
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