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Anlage C (zu §§ 6 und 18).
Gelichtspunkte
für
Auswahl der Mohllmachungspferde.
1. GEintheilung in Klassen.
u) Reitpferde 1: Frische, gute Gänge, möglichst bereits geritten; bestimmt
für Offiziere, sowie für Kavallerie und Feldartillerie.
b) Reitpferde II: Sämmtliche ilbrigen Pferde des Reitschlages; bestimmt
für die übrigen Waffen und Formationen, für Sanitätsoffiziere und
Beamte.
c) Zugpferde 1: Neben starkem, tiefem Gebäude, frische und geräumige
Gänge, bestimmt für die Feldartillerie, die Infanteric-Munitions=
kolonnen, die Infanterie-Patronemvagen, die Korps= und Reserve-
Divisions-Telegraphen-Abtheilungen und die Krankenwagen der
Sanitäts-Kompagnien.
d) Zugpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde, welche an Arbeit gewöhnt
sind und nicht derartige Fehler (Ziffer 4) zeigen, welche die Gebrauchs-
fähigkeit in kurzer Zeit in Frage stellen; bestimmt flir die übrigen
Truppenfahrzeuge und Trains.
e) Besonders schwere Zugpferde: Sämmtliche rein kaltblütigen Pferde,
die Kreuzungsprodukte, die den Charakter des Kaltbluts zeigen und
solche, zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten im Schritte geeigneten
Warmblüter, die infolge ihrer Masse mit der Kriegsration voraus-
sichtlich nicht zu ernähren sind; bestimmt für Fußartillerie= und
Pionier-Belagerungsformationen, sowie besonders festgesetzte Fuhr-
parkkolonnen.