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§ 2.
Jeder Arzt, welcher das Impfgeschäft privatim oder öffentlich ausüben
will, hat den Nachweis darüber zu bringen, daß er mindestens zwei öffentlichen
Impfungs= und ebenso vielen Wiederimpfungsterminen beigewohnt und sich die
erforderlichen Kenntnisse über Gewinnmung und Erhaltung der Lymphe er-
worben hat.
§ 3.
Die Impfärzte sind mittelst Handschlags zu verpflichten.
Die Verpflichtung derselben ist in der Stadt Gera durch den Stadtrath,
im Uebrigen durch das Fürstliche Landrathsamt zu bewirken.
Nur die staatlich bestellten Impfärzte sind befugt, den Titel „Impfarzt“
zu führen.
* 4.
Die Aufstellung der Impflisten (6 7 Abs. 1 des Gesetzes) hat nach den
unter V bis VII beigedruckten Formularen zu erfolgen.
* In den Impflisten sind die Impfpflichtigen in alphabetischer Reihenfolge
ihrer Familiennamen aufzuführen
Die durch Ausfüllung der ersten sechs Colonnen der Formulare V und
I zu bewirkenden Aufstellung der behördlichen Impflisten licgt den Gemeinde-
vorständen ob.
Diese bis längstens zum 1. Mai an den Impfarzt abzugebenden Listen
haben zu umfassen diejenigen im Gemeindebezirk sich aufhaltenden Kinder:
) welche in demselben im vorhergehenden Jahre geboren worden und noch
am Leben sind,
b) welche im vorhergehenden Jahre zugezogen sind und der Impspflicht
noch nicht Genüge geleistet haben,
) welche nach Ausweis der vorjährigen Impflisten im vorhergehenden
Jahre der Impfpflicht noch nicht gehörig genügt haben.
Zum Zwecke der Aufstellung der Impflisten haben die Standesbeamten
die Geborenen kalenderjahrweise zu verzeichnen und diese Verzeichnisse im Monat
Jannar jedes folgenden Jahres an die Gemeindevorstände auszuhändigen.
Behufs der Kontrole über die unter b erwähnten Kinder hat der Ge-
meindevorstand von jeder neu anziehenden Familic, welche Kinder mitbringt, bei
deren Anmeldung sich die Impfscheine für die Kinder vorlegen zu lassen.