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8 5.
Die Vorsteher von öffentlichen Lehranstalten und Privatschulen haben die
auf Grund § 13 des Gesetzes von ihnen anzufertigenden Verzeichnisse:
a) der Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht
worden ist,
b) derjenigen ihrer Zöglinge, welche im Laufe des betreffenden Jahres
ihr zwölftes Lebensjahr zurücklegen,
nach dem Formulare VI und zwar ebenfalls unter Ansfüllung der Colonnen 1
bis 6 aufzustellen und vier Wochen vor dem Schlusse des Schuljahres an den
Impfarzt abzuliefern.
In den Verzeichnissen sind die betreffenden Zöglinge in der alphabetischen
Reihenfolge ihrer Familiennamen aufzuführen.
Dafern sich unter den im Verzeichnisse unter b aufzuführenden Zöglingen
solche befinden, welche nach § 1 Ziffer 2 des Gesetzes ihre Befreiung von der
Impfpflicht durch ärztliches Zeugniß nachweisen, so ist dies unter Beischluß der
betreffenden Zeugnisse in der letzten Spalte des Formulars zu vermerken.
86.
Nach Eingang der Impflisten (58 4 und 5) haben die Impfürzte Tag und
Stunde der öffentlichen Impf= und Revisionstermine zu bestimmen und die be-
treffenden Gemeindevorstände, bezülglich Schulvorsteher, mindestens 8 Tage vorher
hiervon in Keunntniß zu setzen.
Die Bestimmung der öffentlichen Impftermine bleibt zunächst dem pflicht-
mäßigen Ermessen des Impfarztes überlassen. Auf deshalb erhobene Beschwerde
der Betheiligten aber hat das Fürstliche Landrathsamt endgültig zu entscheiden.
Die Gemeindevorstände haben sodann Lokal und Termin der öffentlichen
Impfungen und Impfrevisionen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und
die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder der nach § 1 Ziffer 1 des Impfgesetzes
impfpflichtigen Kinder unter ausdrücklicher Verwarnung vor den in § 14 des-
selben Gesetzes angedrohten Strafen aufzufordern, mit ihren Kindern in den
anberaumten Terminen behufs der Impfung und ihrer Kontrole zu erscheinen
oder die Befreiung durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen.
Die nurgedachten Zeugnisse sind im Impftermine vorzuzeigen. In letzterem
sind auch diejenigen Kinder, bei denen nach § 2 Abs. 2 des Impfgesetzes in
zweifelhaften Fällen der zuständige Impfarzt endgültig zu entscheiden hat, ob
9.