Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

□— 
— 
□— 
112 
der Bescheinigungen werden die Polizei= beziehungsweise Zoll- und Steuerbe- 
hörden mit Weisung versehen. 
Dle Jolldeklarationen müssen alle für die Zollerhebung erforderlichen Angaben 
enthalten. Sie müssen daher sowohl die Beschaffenheit, die Gattung, die Qna- 
lität, die Herkunft und Bestimmung der Wnare, als auch, je nach dem zur An- 
wendung kommenden Verzollungs-Maßstabe, das Gewicht, die Skückzahl, das 
Maß oder den Werth derselben angeben. Ist der Deklarant ausnahmsweise 
nicht in der Lage, die gollpflichtige Menge anzugeben, so kann ihm die Jollver- 
waltung gestatten, Gewicht, Mah oder Stückzahl in einer von ihr bezeichneren 
Näumlichkeit auf seine Kosten selbst festzustellen 
) Bei der Verzollung der nach dem Weribe belegten Waaren wird der Zollerheb= 
ung der Werth am Orte des Ursprungs oder der Fabrikation mit Hinzurechnung 
der zur Einbringung nach Belgien bis zum Orte der Elugangsabfertigung er- 
forderlichen Transport= Versicherungs= und Kommissionskosten zu Grunde gelegt. 
Dieser Zollwerth muß in der Deklaration angegeben und es muh derselben eine 
von dem Fabrikanten oder Verkäufer berrührende Faftur beigefügk werden, welche 
den wirklichen Preis enthält. Besindet sich am Orte der Versendung ein Bel- 
gischer Konsul oder Konsular-Agent, so ist demselben diese Faktur zur Visirung 
vorzulegen. 
Wenn die Königlich Belgische Jollbehörde den deklaritten Werih für unzulänglich 
rachtet, so ist sie berechligt, die Maaren zu lrbalten, gegen Zahlung ked deklarirten. 
Preise 
eingeführt hat, oder die Alschätung durch Sachverstänkige zu verlangen. Diese Be- 
lugniß steht auch dem Einbringer zu, wenn die Zollbehörde das Vorkaufsrecht ausüben 
will. 
den Sachverfiändigen ermittelte Werih um Zehn vom Hundert höber, als der deklarirte 
so milt zur Strafe eine Erhöhung des Eingangszolles um die Hälfte des Betrages ein. 
es mit einem Juschlage von Fünf vom Hundert an denjenigen, welcher dieselben 
Das alsdann zu beobachtende Verfahren ist speciell vergeschrieben. Ist der von 
Es wird dieses andurch zur Kenntniß des betbeiliglen Vublikums gebrachl. 
Gera, den 31. Juli 1863. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbou. 
Münch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.