Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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a) sofern sie weder in der Keite, noch in dem Schusse mehr als 15 Fäden 
auf den laufenden Preußischen Zoll enthalten . . II. 22.e. 
b) insofern sie mehr als 15 Fäden in der Kette oder in * Schusse auf 
den laufenden Preußischen Zoll enthalten II. 22. 
—h„ —, dergleichen ohne Rückücht auf die Fadenzohl, wenn 6 Verbindung. 
mitl nicht seidenen Spinnmaterialien eine wesen kliche ist. II. 41.c. 3. 
—, (Fußdecken) ganz grobe, aus Kälber,, Kuh-, Hunde-Haaren oder Schweinc- 
borsien, allein oder in Verbindung mit Werg II. 41. Anmerkung. 
—, (Fußdecken, Jußteppiche) aus Wolle oder anderen Thierhaaren, allein oder 
in Verbindung mit anderen nicht seidenen Spinnmaterialien II. 41.. 3. 
Matten und Jußdecken von Stroh, 5*i“ lf, Vos. rmvb und Baumwurzeln. 
ordinaire ungefirbte .1 
—, gesärbte . . . ll. 
—,, noch feinere, sparterieãhnliche . . . Il 35. 
(Siehe übrigens Decken, Fußdecken.) 
Email (künstliche Glasurmasse) ist auf die allgemeine Eingangsabgabe verwiesen. 
Mehl aus geniehbaren Kaslanien (Maronen) unterliegt wie die genießbaren Ka- 
stan#en selbst nach Position II. 25. i. 6. des Vereinszolltarifs der Verzollung mit 
4 Thaler vom Zeniner, sofern dasselbe nicht geröstet oder mit Zucker, Vanille und 
dergleichen vermengt und zum feinen Tafelgenusse zubereiket ist, in welchem Falle 
solches mit dem Zollsatze von 11 Thaler per Zeutner nach Tarisposition Il. 25. p. 
zu belegen ist. 
Lithographirsteine, rohe sind der Posirion I. 27 (wie roher Alabaster-Marmor u. s. w.); 
Lithographirsteine, geschliffene aber der Position II. 33. Anmerkung (wie feine 
Schleif= und Wehsteine) zugewiesen. 
Parqueltafeln, mit oder ohne eingelegte Arbeit oder Mosalk, wenn sie gekärbt, 
gebeizt oder polirt sind, sind auf Position II. 12. c. und Parqucttafeln blos roh 
vorgearbeitet, auf Posilion II. 12. Anmerkung zu c und h des Vereinsgolltarifs 
verwiesen. 
Vegetabilisches Pergament, Papier, welches durch Behandlung gewöhnlichen Pa- 
piers mit Schwefelsäure u. s. w. bereltet wird und sich von Pergamentpapter aus 
tbierischen Stoffen durch den eigenthümlichen Geruch des leytern beim Verbren- 
nen unterscheidet, ist der Position II. 27. b. des Zolltariss zugewiesen. 
Bei dem Artikel „Pflüge" ist nach Absap 2 als Absatz 3 noch beizusetzen: 
„andere, aus verschieden tarifirten Materiallen gefertigte, wie Maschinen.“ 
Bie Piassawa-Siengel (holzige Rippen der Blälter und Blatistiele der Plassawa- 
2. 
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