Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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3) Derordnung, die Bedeulung der Auodrucke „Juland““ und „Inländer“ im Sirafgesehbuche und 
in der Strafprozeßorduung betr., vom 8. Sevtember 1863. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- 
gerer Linic regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo- 
benstein rc 2c. 
verordnen hierdurch unter Vorbehalt der einzuholenden Zustimmung der Landesvertre- 
tung Folgendes: 
Nachdem zwischen dem Fürsienhume Reuß J. L. und den Regierungen des 
Greßberzogibums Sachsen= Weimar-Eisenach, sowie der Fürstenthümer 
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg= Sonderohausen ein 
Slaalévertrag wegen des Auschkusses Unsercs Fürstentbums an das gemeinschaft- 
liche Appellationsgericht zu Eisenach zu Stande gekommen ist und in den sämmt- 
lichen vereinigten Staaten eine völlige Gleichbeit in der Strafgesetzgebung und 
im Strafverfahren besteht, so soll künftig überall, wo in dem diesseitigen Straf- 
gesetzbuche vom 14. April 1852 und in der diesseitigen Strafprozeßordnung vom 
28. Aprll dieses Jahres Inland und Ausland, Juländer und Ausländer unter- 
schieden werden, der Ausdruck „Inland“ auf die Gesammtheit der zu dem Ap- 
pellationsgerichte in Eisenach vereinigten Slaaten bezogen und jeder Angchörige 
eines dieser Staaten als unter dem Ausdrucke „Inländer“ mit begriffen ange- 
sehen werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigesügtem Fürstlichen 
Infegel. 
So geschehen Schloß Schleiz, am 8. September 1863. 
L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwitz. 
 
	        
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