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zer oder Telegraphisten eine höhere Disciplinarstrafe — über 10 Thaler Geldstrafe oder
Dienstentlassung — für nöthig erachtet wird.
E# 78. Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements,
welches am kien November d. Is. in Kraft kritt, mit Rücksicht auf die Ergebnisse wei-
terer Erfahrungen abzuändern und zu ergänzen.
Beilage 1.
Regulativ
wegen Versendung chemischer Präparate auf Eisenbabnen.
Um den Gefahren vorzubeugen, welche durch die Versendung chemischer Präpara##
auf den Eisenbahnen herbeigeführt werden können wird hierüber Nachstehendes angeordnet.
KK## 1. Die zur Versendung chemischer Präparate auf Eisentahnen dienenden Wa-
gen müssen stcts die leyten im Zuge sein, und dürfen nur mit den Güter= oder combi-
nirten Zügen befördert werden.
5. 2. Mineralsäuren dürfen nur getrennt von den anderen Chemikalien ver-
laden werden.
#§. 3. Gänzlich verboten ist der Eisenbahn-Transport folgender Präparate, als:
Knallquecksilber, Knallsilber, Phosphor und solche Gegenstände, welche Phos-
pbor in Substanz enthalten (Vergl. Beilage B.), als Streichzünder (Hölzer,
Schwämmchen, Lichichen) sowie Schießpulver und Feuerwerkskörper.
8. 4. Folgende Gegensiände als:
u. concentrirte Mineralsäure,
b. chlorsaures Kali,
. Naphta oder Aether,
dürfen nur unter folgenden Bedingungen auf Eisenbahnen versendel werden:
anl u. die Ballons, in denen concentrirte Mineralsäure (Schwefelsäure, Salzsäure,
Salpetersäure 2c. 1.) verschickt werden, müssen wohl verpackt in einem beson-
dern Gesäße (wozu auch geflochtene Körbe dienen können) eingeschlossen sein.
ad b. das chlorsaure Kali muß sorgsältig in Papier verpackt sein, und es müssen
die Packete in hölzerne Fässer oder Kisten eingeschlossen werden.
ad. c. Naphta oder Aether darf nur in doppellen Verschlüssen und zwar derge:
stalt zur Versendung kommen, daß die gläsernen Flaschen, in denen sich
diese Stoffe befinden, in Blechbüchsen mit Klele oder Sägemehl eingefüt.
tert werden.