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§. 5. Die gewöhnlichen Transpor#wagen können auch zum Transport der Chemi-
kalien dienen. Den Directionen wird aber zur Rflicht gemacht, auf jeder Statlon die
Wagen, auf denen Mineralsäuren transportirt werden, revidiren und äußerlich mit einem
Schilde versehen zu lassen, auf welchem die Verladung von Mineralsäuren bezeichnet ist,
damit die vorgeschriebene Stellung und Revision der Wagen nicht übersehen wird.
§. 6. Wer solche Präparate, deren Versendung auf Eisenbahnen nach §. 3 verbo-
ten ist, dennoch zur Beförderung auf Leßteren unter falscher Deklaration des Inhalts
der betreffenden Collis ausgiebt, verfällt, sofern nicht nach den Kriminal-Gesetzen eine
härtere Strafe eintritt, in eine polizeiliche Strafe von 5 Thlr. bis 50 Thlr. und ist
zum vollen Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet.
§6. 7. Diejenigen Eisenbahn-Beamten, welche die §. 3 bezeichneten Gegenstände
wissentlich zur Bersendung annehmen, verfallen, ohne Unterschied, ob die Versendung
demnächst wirklich erfolgt oder nicht, in eine polizeiliche Strafe von 5 Thlr. bis 50 Thlr.
Eben diese Strafe tritt ein, wenn sie den 88. 1, 2, 4 enthaltenen Bestimmungen
zuwiderhandeln. Sofern nach den Criminalgesehen eine härtere Strase verwirkt ist, hat
es dabel sein Bewenden.
Beilage B.
1) Die Eisenbahn-Verwaltungen sind gehalten, die nach §. 3 der Beilage A. bis-
her vom Eisenbahn-Transport ausgeschlossenen Strelchzünder (Hölzer, Schwämchen,
Lichtchen 2c.) fortan mindeslens einmal wöchentlich an gewissen, von den Verwaltungen
festzusetzenden und bekannt zu machenden Tagen zu transportiren. Werden diese Ge-
genstände in ganzen Wagenladungen zur Versendung ausgegeben, so muß die Beför-
derung in der für andere Güter festgesenten Beförderungszeit erfolgen.
2) Die Streichzünder müssen jedoch in Behältnissen von starkem Eisenblech, oder
mindestens in sehr festen, mit Papier verklebten hölzernen Kisien von nicht über zwei
Fuß im Cubus Gröste, sorgfältig und fest dergestalt verpackt sein, daß der Raum der
Kisten völlig ausgefüllt ist. Die Kisten sind äuherlich deutlich als „Streichzünder ent-
haltend“ zu bezeichnen.
3) Fällt dem Versender erweislich eine Vernachlässigung in der Verpackung zur
Last, so hafter derselbe bei einem vorkommenden Untall für allen daraus entstehenden
Schaden.
1) Die Beförderung der Streichzünder erfolgt Unur mit Güter-Zügen und nur in
bedeckten Wagen, welche stets die lepten im Zuge sein müssen.
5) Unrichtige oder unterlassene Declaration aller chemischen Präparale, deren Ver-
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