Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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4) den Wittwen der nach Obigem befreiten höchsten Personen. 
Von Poütsendungen, die hiernach eine Porkobefreiung nicht genießen, wird das Porto 
bei der Aufgabe oder Empfangnahme baar bezahlt 
In eigentlichen Staatsdienstsachen und Fürstlichen Angelegenheiten steht Por#cofrei- 
elt zu: 
# a. auf den Briefposien: 
I. im ganzen Umfange des Fürstlich Thurn und Taxisschen Verwaltungsbezirks: 
1) der Correspondenz sämmtlicher Fürsil. Reußischen Ober= und Unterbehörden, der 
Hof-, Staats= und Kameral. Verwaltung in Dienstangelegenhriten und in ei- 
gentlichen Armensachen unter gehöriger Bezeichnung und amtlichem Slegel; aus- 
drücklich ausgeschlossen sind dabek alle Partei, und Privatsachen, sie mögen ein- 
zelne Personen, Corporationen oder Gemeinden betreffen; 
2) der Correspondenz der Gesandten und sonstigen Bevollmächtigten des Fürsten- 
thums Reuß J. L. an auswärtigen Orten und der Konsuln dieses Fürstentbums; 
3) der Korrespondenz der im Auftrag des Durchlauchtigsten Landesherrn oder des 
Fürsl. Ministeriums versendeten Staatsdiener, die sich jedoch deshalb auszuwei- 
sen verpflichtet |ind und von deren Absendung die Gencral.Postdirektion zur er- 
sorderlichen Instruktion der betreffenden Poststellen im Voraus Kenntniß erhal- 
oll; 
II. innerhalb der Fürstlich Reußischen Gesammtlande älterer und jüngerer Linie ein— 
schließlich der Transitroute durch den Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Neustädter 
Rreis: 
1) der Korrespondenz des Fürllich Reußischen Oberappellationsgerichts zu Jeno, 
von und bis Jena rückücchtlich seiner an den regierenden Durchlauchtigsten Fürsten, 
an das Fürslliche Ministerium und an das Appellationsgerlcht zu erstattenden 
Berichte und offiziellen Mittheilungen, nicht aber für Erlasse in Prozeß-, Partei- 
und Privatsachen, hinsichtlich derer die Entrichtung des Porto ausdrücklich vor- 
behalten wird; 
2) der Korrespondenz des Landtags als solchen, die unker dessen Siegel und unter 
Contrasignalur des Landtagsvorstandes ergeht, ingleichen der Korrespondenz der 
Landtagsmitglieder als solchen in Landtagsangelegenbeiten unter sich und mit 
Fürstlicher Staateregierung von Zeit der Einberufung bis zum Schluß des be- 
treffenden LVandtags. 
Als solche portofreie Korrespondenz wird nur diejenige behandelt, welche 
neben dem Siegel und der Kontrasignatur des Absenders die Bezeichnung „Land- 
tagsangelegenheit“ trägt.
	        
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