Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

147 
b. auf den Fahrposten: 
lI. im ganzen Fürstlich Thurn und Taxlsschen Posivenwaltungsgebiete: den herrschaft- 
lichen und als solche gehörig bezeichneten Effekten., Akten= und Geldsendungen sämmt- 
licher Fürstlich Neußischen Behörden der Hof-, Staats, und Kameralverwaltung mit 
der Beschränkung, 
1) daß Sendungen an Effekten und Akten mit einer und derselben Post und 
von einem und demselben Absender nur bis zu 24 Pfd. Gewicht portofrei ver- 
sendet werden können; giebt ein Absender mehrere Sendungen an verschledene 
MAdressen auf, die zusammen das Gewicht von 21 Pfd. übersteigen, so unterllegen 
die nicht in das Freigewlcht zu bringenden einzelnen Sendungen der Portobe- 
rechnung; wird eine einzelne, das Freigewicht übersteigende Sendung aufgegeben, 
so verfällt das ganze Gewicht derselben der Portozahlung; als elne Sendung 
gelten die zu einem Adreßbrief gehörigen Sendungen; 
2) dah sämmtliche mit ein und derselben Post zu befördernde Geldsendungen in 
Silber den Betrag von Zweitausend Thaler bei ein und derselben Poslstelle 
nicht übersteigen. Bei Ucberschreltung des Freigewichts wird bei der Portobe- 
rechnung nach Analogie der vorstehenden nestimmungen über Akten- und Effekten- 
Sendungen verfahren. 
Sendungen von Kurfergeld werden als Essekten behandelt, doch können 
audnabmsweise 50 Pid mit jedem Posiwagen versendet werden. 
Bei Sendungen von Popiergeld ist der Berrag nicht beschränkt. 
auf den Fahrposten der Fürstlich Reußischen Gesammtlande älterer und jüngerer 
Linie, einschließlich der Transitroute durch den Grohherzoglich Sachsen-Weimarischen 
Neustädter Kreis: 
I) den herrschaftlichen Sendungen des Fürstlichen Oberappellationsgerichts zu Jena 
unter den oben für die Briesporkofreibeit desselben algegebenen und unker den 
für das Fahrposifreithum der herrschaftllichen Behörden überhaupt geltenden Be- 
schränkungen; 
2) den Aktenpacketen und Drucksachen des Landtags und der Landtagsmitglieder 
bis zum Gewicht von 2.1 Pfd. unter den für die Briesporkofreibeit oben (B. a. 
II1 2) angegelenen Voraussetzungen und Beschränkungen. 
Werden Sendungen zu einem höheren Gewichte oder Geldbetrage übergeben, 
so unterliegen diese der Portozohlung. 
auf den Brief= und Fahrposten des gesammten Fürsilich Thurn und 
Taxioschen Postbezirks. 
Alle, auch die durch das Fürsteuthum Reuß-Gera naansillrenden Postaufgaben 
in Zollvereinsangelegenheiten einschließlich Geldsendungen bleiben von Taxisschem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.