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b. auf den Fahrposten:
lI. im ganzen Fürstlich Thurn und Taxlsschen Posivenwaltungsgebiete: den herrschaft-
lichen und als solche gehörig bezeichneten Effekten., Akten= und Geldsendungen sämmt-
licher Fürstlich Neußischen Behörden der Hof-, Staats, und Kameralverwaltung mit
der Beschränkung,
1) daß Sendungen an Effekten und Akten mit einer und derselben Post und
von einem und demselben Absender nur bis zu 24 Pfd. Gewicht portofrei ver-
sendet werden können; giebt ein Absender mehrere Sendungen an verschledene
MAdressen auf, die zusammen das Gewicht von 21 Pfd. übersteigen, so unterllegen
die nicht in das Freigewlcht zu bringenden einzelnen Sendungen der Portobe-
rechnung; wird eine einzelne, das Freigewicht übersteigende Sendung aufgegeben,
so verfällt das ganze Gewicht derselben der Portozahlung; als elne Sendung
gelten die zu einem Adreßbrief gehörigen Sendungen;
2) dah sämmtliche mit ein und derselben Post zu befördernde Geldsendungen in
Silber den Betrag von Zweitausend Thaler bei ein und derselben Poslstelle
nicht übersteigen. Bei Ucberschreltung des Freigewichts wird bei der Portobe-
rechnung nach Analogie der vorstehenden nestimmungen über Akten- und Effekten-
Sendungen verfahren.
Sendungen von Kurfergeld werden als Essekten behandelt, doch können
audnabmsweise 50 Pid mit jedem Posiwagen versendet werden.
Bei Sendungen von Popiergeld ist der Berrag nicht beschränkt.
auf den Fahrposten der Fürstlich Reußischen Gesammtlande älterer und jüngerer
Linie, einschließlich der Transitroute durch den Grohherzoglich Sachsen-Weimarischen
Neustädter Kreis:
I) den herrschaftlichen Sendungen des Fürstlichen Oberappellationsgerichts zu Jena
unter den oben für die Briesporkofreibeit desselben algegebenen und unker den
für das Fahrposifreithum der herrschaftllichen Behörden überhaupt geltenden Be-
schränkungen;
2) den Aktenpacketen und Drucksachen des Landtags und der Landtagsmitglieder
bis zum Gewicht von 2.1 Pfd. unter den für die Briesporkofreibeit oben (B. a.
II1 2) angegelenen Voraussetzungen und Beschränkungen.
Werden Sendungen zu einem höheren Gewichte oder Geldbetrage übergeben,
so unterliegen diese der Portozohlung.
auf den Brief= und Fahrposten des gesammten Fürsilich Thurn und
Taxioschen Postbezirks.
Alle, auch die durch das Fürsteuthum Reuß-Gera naansillrenden Postaufgaben
in Zollvereinsangelegenheiten einschließlich Geldsendungen bleiben von Taxisschem