Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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beamten Art. 1. Pos. KA. a. I. 2 el 5 verstebt sich nur von wirklich in 
Aktivität stehenden Staatsbeamten. 
Art. 3. 
Schutz gegen das Haudererwesen. 
Die Bestimmung in Art. 23 des Postüberlassungovertrags für das Fürsienthum 
Gera vom 26. Febr. 1851, worin Wirthen und Miethkutschern verboten ist, mit Extra. 
post angekommene Reisende, die sich nicht länger als 24 Stunden am Orte auhhalten, 
weiter zu befördern, tritt vom Zeitpunkt der Ratifikation des gegenwärtigen Nachtrag 
vertrags außer Kraft.
	        
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