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8. 2.
Wegen der Prüfung und Ausbildung der Rechtskandidaten werden im thunlichsien
Anschlusse an die, deshalb in dem Großherzogthum Sachsen-Weimar und den Fürsten-
thümern Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen bestehenden Normen die erforder-
lichen Bestlimmungen im Verordnungswege getrosfen werden.
Urkundlich unter Unserer elgenhändigen Unterschrift und beigedrucktem landes.
berrlichen Insiegel.
Schloß Ostlerstein, den 8. Aprll 1864.
(L. S.) Heinrich IXVII.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwictz.
5) Gesehz, die Vereinfackung und Verbesserung des Versabrens in bürgerlichen Rechtsstrei-
ligkeiten beiressend, vom 12. Mai 1861.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jnn-
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo.
benstein 2c. 2c.
baben zur Vereinfachung und Verbesserung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitig.
keiten unter Zustimmung des Landtages beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt:
I. Ueber Fristenerstreckungen und Terminoverlegungen, sowie über Aufhebung
der Ungehorsamsbeschuldigung.
8. 1.
Gesuche um ZFristenerstreckungen oder Terminsverlegungen sind zeitig und jedenfalls
vor Ablauf der Frist oder vor Eintritt des Termins zu siellen und auf erhebliche Gründe
zu stüpen. Der Richter hat nach den Umständen des einzelnen Falles zu ermessen, wie-
vielmal Fristerstreckungen oder Terminsverlegungen zu verstatten seien.
Einer Bescheinigung der Gründe bedarf es bei dem Gesuche um die erste
Fristerstreckung oder die ersie Terminsverlegung nicht; werden weitere Fristerstreckungen
oder Terminsverlegungen nachgesucht, so sind die dafür angeführten Gründe zu beschei-