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Klassiskation und das Beitragsverhältniß einzelner Interessenten, so müssen
dieselben in gleicher Frist den Interessenten speziell mitgetheilt werden.
Die Betheiligten sollen alsdann das Recht haben, zum Zeitpunkte des Ein.
tritts der Aenderung auszuscheiden, mussen diese Absicht aber binnen 4 Wochen nach
der Publikation dem betresfenden Kreis.Feuersozietäts-Direktor gehörig anzeigen.
Zweiter Abschnitt,
betreffend
dir Mobiliar-Versicherung.
8. 1.
Der g. 2. des Neglements vom 28. April 1843 wird dahin erweitert, daß
fortan der Zweck der Sozictät auf die gegenseitige Versicherung sowohl von Ge-
bauden, als von Gegenständen des beweglichen Vermögens (in Einer Gesellschaft)
gerichtet sein soll.
8. 2.
Die der Sezietüt für die Gebaͤude-Versicherung zustehende Stempel-, Spor-
tel, und Portofreihrit (§#. 4. und 5. des Reglements vom 28. April 1843),
sowie die Befugniß zur cxekutivischen Einziehung der Beiträge C. 55. ebendas.)
finden auf die Mobiliur-Versicherung keine Anwendung.
8. 3.
Hinsichtlich des inneren Organiomus der Sozietät trikt durch die Hinzunahme
der Mobiliar-Versicherung keine Veränderung ein.
Sollte die Anstellung neuer Beamten nothwendig werden, so hat die Depu-
tation auf den Vorschlag des General. Direktors die Anstellung und Besoldung
derselben zu regeln.
Ein Necht auf die Mitwirkung der Staats= und Gemeindebeamten bei der
Mobiliar-Versicherung findet nicht statt.
8. 4.
Ueber Annahme oder Ablehnung von Anträgen auf Mobliliar Versicherung
bestimmt der General-Direktor lediglich nach eigenem Ermessen.