Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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betruͤgerischer Absicht sich entjernt, so soll die Chinesische Behoͤrde, auf Anrufen des Glaͤn- 
bigers, jedes ihr zu Gebot stehende Mittel anwenden, um den Flüchiigen zu verhaften 
und den Schuldner zur Bezahlung seiner Schuld zu zwingen. 
Ebenso sollen die Deutschen Behörden ihr Möglichstes thun, um Deutsche Unter- 
thanen, welche ihre Schulden an Chinesische Unterthanen nicht bezahlen, dazu zu zwin- 
gen, und wenn sie in betrügerischer Absicht sich entsernt haben, vor Gericht zu zieben. 
In keinem Falle aber sollen weder die Chinesische Regicrung, noch die Regierungen der 
Deutschen kontrahirenden Staaten für die Schulden ihrer Unterthanen aufzukommen ver- 
pflichtet sein. 
Artikel 38. 
Cbinesische Umerthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen Un- 
terthanen eines der kontrahirenden Deusschen Staaten schuldig machen, sollen von den 
Chinesischen Behörden verhaftet und nach Cbinesischen Gesetzen bestrast werden. 
Unterthanen eines der kontrahirenden Deutschen Staaten, wenn sie sich einer ver- 
brecherischen Handlung gegen elinen Colinesischen Unterthanen schuldig machen, sollen 
vom Konsular-Beamten verhaftet, und nach den Geseyen des Staates, welchem sie an- 
gebören, bestraft werden. 
Artikel 39. 
Alle Fragen in Bezug auf Rechte des Vermögens oder der Person, welche sich 
zwischen Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten erheben, sollen der Juris- 
diktion der Behörden dieser Staaten unterworfen sein. Desgleichen werden sich die 
Chinesischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, welche zwischen Unterthanen eines 
der kontrahirenden Deutschen Staaten und Fremden etwa entsiehen sollien. 
Artikel 10. 
Die kontrahirenden Theile kommen überein, daß den Deutschen Staaten und ihren 
Unterthanen volle und gleiche Theilnahme an allen Privilegien, Freiheiten und Vorhhei- 
len zustehen soll, welche von Seiner Majestät dem Kaiser von China der Regierung 
oder den Unterthanen irgend einer andern Nation gewährt sind, oder noch gewährt wer- 
den mögen. Namentlich sollen alle Veränderungen im Taris oder in den Bestimmungen 
über Zölle, Tonnen- und Hafen-Gelder, Einfuhr, Ausfuhr und Transt, welche zu Gun- 
sten rgend einer andern Nation getroffen werden, sobald sie in Ausführung kommen, 
unmittelbar und ohne besonderen neuen Vertrag auch auf den Handel aus und nach 
den kontrahirenden Demschen Staaten und auf die ihnen zugehörigen Kaufleute, Rbeder 
und Schiffer anwendbar sein.
	        
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