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Ablssungscommissionen die Parteien zur Ausführung bestrittener Rechte oder Einreden
der Erlöschung von zugestandenen Verbindlichkeiten an die zuständigen Gerichte zu ver¬
welsen haben, find nicht als ausschllehliche anzusehen, sondern es find alle streltigen
Rechtsfragen, bei denen eine Einigung nicht erztelt worden ist, von dem Ablösungscom=
missar an das competente Gericht zur Entscheidung zu verweisen und in Gemäßheit des
erwähnten F. 151 von dlesem weiter zu verhandeln.
8. 4.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Publication in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und Fürstlichem Infiegel.
Schloß Oster ste in, den 6. Juni 1864.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschnelder. Dr. E. v. Beulwis.
2) Gesetz, die Heimathsverhältnisse der Offiziere und deren Herbeiziehung zu den Gemeindeabgaben
betr., vom 7. Juni 1864
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün¬
gerer Linie regserender Fürst RNeuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo¬
beustein rc. 2c.
rerordnen wegen der Heimathsverhältnisse der Offiziere und deren Herbeiziehung zu den
Gemeindelasten mit Zustimmung des Landtags Folgendes:
e
Jeder Okfizier Unseres Kontingents erwirbt für sich und seine Familie an seinem
jeweiligen letzten Garnisonsorte das Heimatherecht.
Das Bürgerrecht in elner Gemelnde kann von keinem Offizier Unseres Kontingents
erworben werden; dagegen ist derselbe berechtigt, gegen Entrichtung des gesetzlichen Bür¬
gergelds im Gemeindebezirke Wohngebäude eigenthümlich zu erwerben, und erleiden die
einschlagenden Bestimmungen des Gesehes vom 10. Dezember 1857 zu Artikel 40 der