Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

222 
Ablssungscommissionen die Parteien zur Ausführung bestrittener Rechte oder Einreden 
der Erlöschung von zugestandenen Verbindlichkeiten an die zuständigen Gerichte zu ver¬ 
welsen haben, find nicht als ausschllehliche anzusehen, sondern es find alle streltigen 
Rechtsfragen, bei denen eine Einigung nicht erztelt worden ist, von dem Ablösungscom= 
missar an das competente Gericht zur Entscheidung zu verweisen und in Gemäßheit des 
erwähnten F. 151 von dlesem weiter zu verhandeln. 
8. 4. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Publication in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und Fürstlichem Infiegel. 
Schloß Oster ste in, den 6. Juni 1864. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbou. v. Bretschnelder. Dr. E. v. Beulwis. 
2) Gesetz, die Heimathsverhältnisse der Offiziere und deren Herbeiziehung zu den Gemeindeabgaben 
betr., vom 7. Juni 1864 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün¬ 
gerer Linie regserender Fürst RNeuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo¬ 
beustein rc. 2c. 
rerordnen wegen der Heimathsverhältnisse der Offiziere und deren Herbeiziehung zu den 
Gemeindelasten mit Zustimmung des Landtags Folgendes: 
e 
Jeder Okfizier Unseres Kontingents erwirbt für sich und seine Familie an seinem 
jeweiligen letzten Garnisonsorte das Heimatherecht. 
Das Bürgerrecht in elner Gemelnde kann von keinem Offizier Unseres Kontingents 
erworben werden; dagegen ist derselbe berechtigt, gegen Entrichtung des gesetzlichen Bür¬ 
gergelds im Gemeindebezirke Wohngebäude eigenthümlich zu erwerben, und erleiden die 
einschlagenden Bestimmungen des Gesehes vom 10. Dezember 1857 zu Artikel 40 der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.