Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Untersuchung oder wegen einer Umersuchung oder zur Verbüßung einer Strafe 
in Haft befinden; 
Diejenigen, welche sich in Folge strafgerlchtlichen Erkenntnisses vorübergehend nicht 
im Belsip der staatsbürgerlichen und Ehrenrechte befinden: 
sferner auf Nachsuchen: 
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Diejenigen, ohne deren persönliche Arbeit und Unterstützung Aeltern, Großältern 
oder Geschwister selbst den nothwendigsten Lebensunterhalt entbehren, beziehentlich 
thr Fortkommen nicht finden würden, jedoch nur so lange, als fie der Ver- 
pflichtung zur Erbaltung ihrer Angehörigen, ohne dah dleselben noch Anspruch 
auf Unterfüühung aus Armenfonds zu machen genöthigt find, durch redlichen Er, 
werb wirklich genügen; 
Diejenigen, ohne deren persönliche Hilfsleistung die Wirthschaft oder das Gewerbe 
ihrer Aeltern aus Mangel an Gelegenheit oder Mitteln zur Beiziehung ftemder 
Hllfe schlechterdings nicht bestehen kann; 
Diejenigen, welche nach dem Tode ihrer Aeltern eine eigene Wirtbschaft oder ein 
elgenes Gewerbgetablissement in einem, verhältnihmäßigen Unterhalt gewährenden 
Umfang zu übernehmen haben und wegen Kürze der Zeit nicht im Stande sind, 
dle Erhaltung ihres Eigenthums durch fremde Hilfe ohne bedeutenden Verlust 
ausreichend sicher zu stellen, auch einen Stellvertreter nicht beschaffen können; 
von mehreren zu gleicher Jeit dienstpflichtigen Brüdern einer derselben auf die 
Dauer der Dienstzeit des andern bei der Fahne; 
) die einzigen Söhne derjenigen noch lebenden Aeltern, welche bereits einen oder 
mehrere Söhne vor dem Feinde oder an den unmittelbaren Folgen der Feld- 
züge verloren haben. 
Die unter 4, 5, 6, 7 und 8 aufgeführten Gründe zur zeitweiligen Freilassung sind 
auf Nachsuchen auch dann zu berücksichtigen, wenn sic erst wäbrend der Erfüllung der 
Militairpflicht eintreten. 
8. 9. 
Befreiungen. 
Von der Mllitairdiensipflicht sind gänzlich befrelt: 
u. als unfähig Diejenigen, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zum 
Militairdienst für immer unbrauchbar befunden werden:; 
b. Diejenigen, welche beim Eintrikt der Militairpflichtigkeit die Größe von 5 Fuß 
7 Zoll Leipziger Maß nicht erreicht haben, auch voraussichtlich nicht erreichen 
werden;
	        
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