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Untersuchung oder wegen einer Umersuchung oder zur Verbüßung einer Strafe
in Haft befinden;
Diejenigen, welche sich in Folge strafgerlchtlichen Erkenntnisses vorübergehend nicht
im Belsip der staatsbürgerlichen und Ehrenrechte befinden:
sferner auf Nachsuchen:
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Diejenigen, ohne deren persönliche Arbeit und Unterstützung Aeltern, Großältern
oder Geschwister selbst den nothwendigsten Lebensunterhalt entbehren, beziehentlich
thr Fortkommen nicht finden würden, jedoch nur so lange, als fie der Ver-
pflichtung zur Erbaltung ihrer Angehörigen, ohne dah dleselben noch Anspruch
auf Unterfüühung aus Armenfonds zu machen genöthigt find, durch redlichen Er,
werb wirklich genügen;
Diejenigen, ohne deren persönliche Hilfsleistung die Wirthschaft oder das Gewerbe
ihrer Aeltern aus Mangel an Gelegenheit oder Mitteln zur Beiziehung ftemder
Hllfe schlechterdings nicht bestehen kann;
Diejenigen, welche nach dem Tode ihrer Aeltern eine eigene Wirtbschaft oder ein
elgenes Gewerbgetablissement in einem, verhältnihmäßigen Unterhalt gewährenden
Umfang zu übernehmen haben und wegen Kürze der Zeit nicht im Stande sind,
dle Erhaltung ihres Eigenthums durch fremde Hilfe ohne bedeutenden Verlust
ausreichend sicher zu stellen, auch einen Stellvertreter nicht beschaffen können;
von mehreren zu gleicher Jeit dienstpflichtigen Brüdern einer derselben auf die
Dauer der Dienstzeit des andern bei der Fahne;
) die einzigen Söhne derjenigen noch lebenden Aeltern, welche bereits einen oder
mehrere Söhne vor dem Feinde oder an den unmittelbaren Folgen der Feld-
züge verloren haben.
Die unter 4, 5, 6, 7 und 8 aufgeführten Gründe zur zeitweiligen Freilassung sind
auf Nachsuchen auch dann zu berücksichtigen, wenn sic erst wäbrend der Erfüllung der
Militairpflicht eintreten.
8. 9.
Befreiungen.
Von der Mllitairdiensipflicht sind gänzlich befrelt:
u. als unfähig Diejenigen, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zum
Militairdienst für immer unbrauchbar befunden werden:;
b. Diejenigen, welche beim Eintrikt der Militairpflichtigkeit die Größe von 5 Fuß
7 Zoll Leipziger Maß nicht erreicht haben, auch voraussichtlich nicht erreichen
werden;