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c. als unwürdig, welche mit Zuchthaus bestraft find oder gegen welche ein auf
Zuchthausstrafe lautendes vollzugsfähiges Urthel vorliegt.
Es werden diesen Kategorien sofort Militalrfretscheine ausgeferkigt.
Zweiter Abschnitt.
Beschränkung des Heirathens und der Entfernung ins Auskand.
8. 10.
Beschränkung des Heirathens bei den im dienstpflichtigen Alter stehenden
Mannspersonen.
Keine, in den Jahren der Kriegsdiensipflicht siehende Mannsperson darf ohne Er-
laubniß der Rerrutirungsbehörde sich verheirathen; die dem Milikairkommando überwie-
senen Militairpflichtigen haben dagegen bei dieser Behörde die Heirathserlaubniß nachzu-
suchen.
Diese Erlaubnih darf keinem vor zitrückgelegtem 23. Lebensjahre ertheilt werden;
vor dieser Zelt kann sie nur in ganz außerordentlichen Fällen, auf erstatteten Bericht
an das Ministerlum, Abth. für das Innere, jedoch immer nur unter Vorbehalt der
Verxflichtung zum Kriegsdienste erfolgen. Die in den Jahren der Reservepflicht stehen-
den Individuen sind nicht gehindert, sich zu verheirathen, die in das Contingent einge-
stellten haben jedoch dem Militairkommando von ihrer Verheirathung Anzeige zu machen.
Kein Geisilicher darf bei 20 Thlr. Strafe Mannepersonen, welche dem Tage ihrer Ge.-
burt nach, das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, proclamiren und trauen.
wenn sie nicht durch eln Zeugniß der Militair- resp. Recrutirungobehörde dargethan ha-
ben, daß wegen der Militairdienstpflicht der Verehelichung kein Hinderniß entgegenstehe.
Der Militairpflichtige und die Frauensperson, welche ohne den hier vorgeschriebenen Con-
sens ihre Verehelichung bewirkt haben, werden mit Gesängnißstrase belegt und ersterer
bleibt unverändert der Dienstpflicht unterworsen.
8. 11.
Beschränkung der Entfernung in's Ausland.
Der buͤrgerliche Verkehr Unserer Unterthanen soll durch die Verpflichtung zum
Kriegsdienst so wenig als möglich beschränkt werden. Für die Ertheilung von Reise
pässen und Wanderbüchern an militairpflichtige Personen werden daber solgende Be-
dingungen vorgeschrieben:
u. Keine in den Jahren der Militairdienstpslicht stehende Mannsperson darf sich
ohne schristliche Bewilligung der Recrutirungsbehörde und, wenn sie dem Mili-
jairkommando überwiesen, ohne dessen Bewilligung ins Ausland begeben. Sol-