267
beigebrachte Atteste von Aerzten und Ortsobrigkelten genommen, auch noch besonders
von den anwesenden Gemeindevorstehern, sowie von denjenigen Militairpflichtigen, welche
mit dem sich als untanglich Angebenden nähere Bekanntschaft gehabt haben, Erkundigung
eingezogen werden. Sollte jedoch der Arzt dessenungeachtet keine Selbstüberzeugung von
dem Vorhandensein des Uebels erlangen können, so hat derselbe behufs genauer Beo-
bachtung des Militalrpflichtigen dessen Aufnahme in das Militairlazareth zu beantragen,
oder auch, und zwar besonders dann die versuchsweise Einstellung desselben in das Con-
tingent anzuempsehlen, wenn das in Zweisel stehende körperliche Leiden ein solches ist,
bei welchem aus einer versuchsweisen Einstellung kein Nachtheil für die Gesundheit des
Mannes entstehen kann. Uebrigens darf das ärztliche Personal sowohl bei der Unter-
suchung, als auch bei der im Larzareth vorzunehmenden Beobachkung eines vermeint-
lichen Simulanten sich nur solcher Mittel zur ECutdeckung der Simulation bedienen, die
der Moralität überhaupt nicht entgeyen #ünd. Eudlich darf der Arzt den der Simula-
dion Verdächtigen niemals merken lassen, daß und aus welchen Gründen die fälschliche
Vorschüyung von Krankheiten bei ihm anzunehmen sei, sondern sich durch eine fortge-
septe Beobachtung und entsprechende ärztliche Behandlung Gewißheit über die vorge-
schüpte Krankheit zu verschaffen suchen.
Die ärztlich constatirte Simulation ist durch ein ausführliches Attest, in welchem
die Art der Behandlung und Constatirung medicinisch auseinander zu sehen ist, behufe
Einleitung der gerichtlichen Untersuchung gegen das Individuum festzustellen.
2) Ministerial-Belammtmachung, die Aufbewabrung leicht entzündbarer Leuchtmaterialien betr.,
vom 3. Febrnar 1863.
(Publ. in Nr. 0 des Amt-- und Verornungsblats vom Jahre 1807.)
Mit böchsier landesherrlicher Genchmigung wird hierdurch zur Verhütung von Ge-
fahren durch Alkohol und die sehr leicht entzündbaren neueren Leuchtmaterialien, wie
amerikanisches Steinöl (Petroleum), Solaröl, Phologen, Kamphin, Gasäther, Folgendes
verordnet:
1.
Die genaunten Stoffe dürfen in gröheren Mengen nur in einzeln stehenden, nicht
bewohnten Gebäuden gelagert werden. Für den Privatgebrauch oder den Detailhandel