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duͤrfen sie nur in Quantitäten, welche 500 Pfund nicht uͤbersieigen und nur in feuer-
sicheren Räumen gebalten werden.
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Wagen, welche mit den genannten Stoffen beladen sind, dürfen unter bedeckien
Räumen nicht siehen gelassen und müssen unter sicter Aufsicht gehalten werden.
3.
Das Raffiniren der obgenannten Materialien ist nur in Localitäten geñattet, in
denen dasselbe von der Polizeibehoͤrde besonders genehmigt iñi.
4.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird mit Geldbuße von 5 bis 50 Thalern.
im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gesängneßstrase geabndet.
5.
Gegenwärtige Verordnung, mit deren Ausführung iür die Städte die Stadtgemeinde.
vorstände, für das platte Land die Landrathsämter beaufmagt sind, trint mit ihrer Vub-
likation in Krast, es haben aber die gedachten Behörden zu Ausführung der unter 1.
enthaltenen Bestimmungen angemessene Fristen zu sepen und erst nach deren Ablaus
sirasend einzuschreiten.
Gera, den 3. Februar 1863.
Vurstliches Ministerium.
arbou.
Muͤnch.
3) Ministerial-Bekonntmachung, die Errichtung von Gebäuden und Lagerung von Materialien in der
Nähe von Eisenbahnen betr., vom 28. Juni 1864.
(Publ. in Nr. 27 des Am##, und De#te###nungsblaues vem Jabie 1804.)
Zur Beseitigung der Feuersgefahr werden für Errichtung von Gebäuden und La-
gerung von Materialien in der Rähe von Eisenbahnen mit höchsier Genehmigung Sr.
Durchlaucht des Fürsten bierdurch folgende Bestimmungen zur Nachachtung bekannt ge-
macht: