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mesischen. Behörden wenden will, hot er sein Gesuch oder seine Reclamatien vorab deim
Deutschen Konsular-Beamten vorzulegen, und soll dieser die Eingabe, wenn er sie be-
gründet und anfländig abgefaß! findet, besördern, anderenfalls aber den Inhalt entspre-
chend abändern.
Artikel 5.
Unterthanen der conlrahirenden Demschen Staaten, die in Siam ihren Wohnsitz
ausschlagen wollen, dürsen dieses vorerst nur in der Stadt Bangkok oder innerhalb eines
Bezirkes thun, dessen Greuzen, übereinstimmend mit den Festsepungen der übrigen zwi-
schen Siam und den fremden Mächten geschlossenen Verträge, folgende sind:
Im Nerden: der Bangpmsa Kanal, von seiner Mündung in den Tschaupsa Fluß-
bis an die allen Mauen der Stadt Lopburi, und eine gerade Linie von dort bis zum
Landungeplatze Pragnam am Flusse Passack in der Nähe der Stadt Sarabburi.
Im Osten: Eine gerade Linie vom Landungsplaße Pragnam bis nach dem Zusam-
menflusse des Klonglut Kavals mit dem Flusse Baugpakong, und dieser luß bis zu sei-
ner Mündung. Auf dem Küsienstrich zwischen dem Baugpakong und der Insel Sima-
haradschah soll es Deutschen Unterthanen freistehen, sich an allen Orten nirderzulassen,
die nicht mehr als vier und zwanzig Slunden von Bangkok entfernt sind.
Im Süden: die Insel Simaharadschah, die Sitschang-Inleln und die Mauern ven
Petschaburi.
Auf der Weüseite des Golfs sollen sich Deuische Unterthanen in Pétschaburi, und.
von dort bis zum Meklang Flusse überall innerhalb einer Entfernung von vier und zwan-
zig Siunden von Bongkok niederlassen dürfen. Von der Mindung des Meklong an soll
dieser die Grenze bilden bis zur Siadt Raaluri, dann eine gerade Linie von Naalpuri
nach Sopannaburi, und von dort nach der Mündung des Bangputsa Kanals in den
Tschaupja Fluß.
Indessen dürfen Deuische Angek örige auch außerhalb dieser Grenzen ihren Wohnüß
nehmen, sobald sie hierzu die Erlaubniß der Siamesischen Behörden erhalten.
Allen Unterthanen der contrabirenden Deutschen Staaten steht es frei, im ganzen
Königreiche Siam zu reisen, Handel zu treiben und Waaren, die nicht verboten sind, zu
kaufen oder zu verkaufen, von wem und an wen sie wollen. Sie sind nicht verpflichtet,
von Beamten oder solchen, die im Besitze eines Monopols sind, zu kaufen, oder an die-
selben zu verkaufen, und es ist Niemandem gestattet, sie in ihren Handelsgeschästen zu
lehindern oder zu süren.
Artikel 6.
Die Siamesische Regierung wird Deuischen Staatsangehörigen keinerlei Hindernisse.
in den Weg legen, Siamesische Untertbanen, in welcher Eigenschaft es auch sei, in Dienst