Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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eines Hafen · Kapitains zu versehen und Leuchtthuͤrme, Boyen u. s. w. aufgzusiellen, zu 
deren Unterhaltung ihm die Tonnengelder die Mittel liefern werden. 
Zusatz-Bestimmung. 
Revision des Tarifes. 
Die hohen kontrahirenden Thelle sind dahin übereingekommen, daß der gegenwärtige 
Tarif von zehn (10) zu zehn (10) Jahren einer Revision soll unterworfen werden kön- 
nen, um mit den durch die Zeit herbetgeführten Werthveränderungen der Boden- und 
Industrie-Erzeugnisse der beiden Neiche in Einklang gebracht zu werden. 
(gez.) Graf Eulenburg. 
(I. 8) 
(gez.) Tschong-luen. 
4.n 
(gez.) Tschonghu. 
(L. 8)
	        
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