Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, 
sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich besunden haben 
und zu deren weiterm Gebrauche bestimmt sind; Pferde und andere Thiere, wenn 
aus dem Gebrauche, der von ihnen bei dem Eingange gemacht wird, überzeugend 
hervorgeht, daß sie als Zug. oder Lastthiere zu dem Angespann eines Reise= oder 
Frachtwagens gehören, oder zum Waarentragen dienen, oder die Pferde von Rei- 
senden zu ihrem Forlkommen gerikten werden mössen. 
.lFässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von Oel, Getraide 
u. dergl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausganges ein- 
gebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, 
aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Fesihaltung der Iden- 
tität und, nach Besinden, Slchersiellung der Eingangs-Ausgabe. 
. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche 
als solche geeignet find. 
.Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst-Institute 
und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere 
wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche 
für wissenschaftliche Sammlungen eingehen. 
Ailterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit 
darüber kelnen Iwelsel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter 
liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als dem des Sam- 
melns eignen.
	        
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