Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

24 
4) Ministerialbekaummachung, einen zwischen den Regierungen des deutschen Joll= und Handelsvereins 
einerseits und der Outomanischen Pfer de tgconcuen neuen Handels-Vertrag bekr., 
4. Juni 
Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll, und Handels-Vereins einerseits 
und der Ottomanischen Pforte andrerseits unter dem 20. März 1862 ein neuer Han- 
delsvertrag abgeschlossen und derselle hierauf gegenseitig ratificirt worden ist: so wird 
dieser Vertrag in der nachstehend abgedruckten deutschen Uebersetung mit dem Bemerken 
öffentlich bekannt gewacht, daß der nach Arlikel XVI. des Vertrags vereinbarte neue 
Tarif bei der Kanzlei des unterzeichneten Ministeriums von den betheiligten Handels- 
und Gewerbtreibenden eingeseben werden kann. 
Gera, am 4, Juni 1863. 
Fürstlich Reuß.Plauil. Ministerium. 
v. Harbon. 
Münch 
Handels-Vertrag 
zwischen 
Preußen und den übrigen Staaten des deutschen Joll, und Haudels-Vereins ei- 
nerseits und der Ottomannischen Pforte andererseits. 
Vom 20. März 1862. 
Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich, als in Ver- 
mekung der Ihrem Zoll- und Steuer-Sysieme angeschlossenen souverainen Länder und 
Landestheile, nämlich des Großherzogthums Luxemburg, der Grohherzoglich Mecklenbur- 
gischen Enklaven Rossow, Nepeband und Schönberg, des Grohherzoglich Oldenburgischen 
Fürstenthums Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Kötben und Anhalt-Bernburg, 
der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des Landgräflich 
Hessischen Oberamts Meisenheim, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des Deut. 
schen Zoll, und Handels. Vereins, nämlich der Krone Baiern, der Krone Sachsen, der 
Krone Hannover (Zzugleich in Vertretung des Fürsienthums Schaumburg-Lippe), und der 
Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des 
Großherzogthums Hessen, zugleich das Landgräflich Hesiische Amt Homburg vertretend,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.