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4) Ministerialbekaummachung, einen zwischen den Regierungen des deutschen Joll= und Handelsvereins
einerseits und der Outomanischen Pfer de tgconcuen neuen Handels-Vertrag bekr.,
4. Juni
Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll, und Handels-Vereins einerseits
und der Ottomanischen Pforte andrerseits unter dem 20. März 1862 ein neuer Han-
delsvertrag abgeschlossen und derselle hierauf gegenseitig ratificirt worden ist: so wird
dieser Vertrag in der nachstehend abgedruckten deutschen Uebersetung mit dem Bemerken
öffentlich bekannt gewacht, daß der nach Arlikel XVI. des Vertrags vereinbarte neue
Tarif bei der Kanzlei des unterzeichneten Ministeriums von den betheiligten Handels-
und Gewerbtreibenden eingeseben werden kann.
Gera, am 4, Juni 1863.
Fürstlich Reuß.Plauil. Ministerium.
v. Harbon.
Münch
Handels-Vertrag
zwischen
Preußen und den übrigen Staaten des deutschen Joll, und Haudels-Vereins ei-
nerseits und der Ottomannischen Pforte andererseits.
Vom 20. März 1862.
Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich, als in Ver-
mekung der Ihrem Zoll- und Steuer-Sysieme angeschlossenen souverainen Länder und
Landestheile, nämlich des Großherzogthums Luxemburg, der Grohherzoglich Mecklenbur-
gischen Enklaven Rossow, Nepeband und Schönberg, des Grohherzoglich Oldenburgischen
Fürstenthums Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Kötben und Anhalt-Bernburg,
der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des Landgräflich
Hessischen Oberamts Meisenheim, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des Deut.
schen Zoll, und Handels. Vereins, nämlich der Krone Baiern, der Krone Sachsen, der
Krone Hannover (Zzugleich in Vertretung des Fürsienthums Schaumburg-Lippe), und der
Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des
Großherzogthums Hessen, zugleich das Landgräflich Hesiische Amt Homburg vertretend,