Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

25 
der den Thyringischen Zoll= und Handels-Verein bildenden Staaten, namentlich des 
Grosherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und 
Sachsen. Koburg und Gotha, der Fürsienbümer Schwarzburg. Rudolsiadt und Schwarz- 
burg-Sondershausen, Reuß älterer und Neuß jüngerer Linie, des Herzogihums Braun- 
schweig, des Herzogthums Oldenburg, des Herzegihums Nassau und der freien Stadt 
Franksur#t einerseits, und 
Seine Kaiserliche Majestät der Sultan andererseits, 
von dem Munsche beseelt, die Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts= Beziehungen 
zwischen den Staaten des Zollvereins und der Hohen Pforte durch eine besondere und 
zusäßliche Akte von Neuem zu ordnen und zu besestigen, haben zu ihren Bevollmächti- 
gen ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geschäftsträger bei der Hohen Pforte, Legationsrath Jo- 
hann Ludwig Guido von Rehfues, Nitter des rothen Adler-Ordens 
dritler Klasse mit der Schleife, des Kaiserlich Türkischen Redjidic-Ordens 
dritter Klasse rc., 
Seine Majestät der Sultan: 
Allerhöchst Ihren Minister der auswärtigen Angelegenhelten Seid Mohammed- 
Emin-Aali Pascha, Inhaber der Kaiserlich Türkischen Deden Osmanic, Med- 
jidic und des Verdienstes erster Klasse, Ritter des Königlich Preußischen rothen 
Adler-Ordens ersier Klasse 2c, 
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten gegenseitig mitgetheilt und dieselben in guter 
und gehöriger Form gefunden haben, über die nachfolgenden Artikel übereingekommen sind. 
Artikel l. 
Alle Punkte der früher zwischen Preußen und der Hohen Pforte abgeschlossenen 
Handels-Verträge und namentlich alle Verabredungen des Freundschafts= und Handels- 
Vertraes vom 22. März. 1761 (allen Styls) inseweit sich solche nicht im Widerspruch 
mit der gegenwärtigen Uebereinkunft besinden, werden aufrecht erhalten, für immer be- 
stätigt und sinden mit den daraus hervorgehenden Rechten und Pflichten auch auf alle 
übrigen Staaten des Deutschen Handels- und Zollvereins Anwendung. 
Die Unterthanen, die Erzeugnisse des Bodens und der Indusürte, sowie die Schiffe 
der Staaten des Zollvereins sollen von Nechtswegen in dem Ottomanischen Reiche die 
Ausübung und den Genuß aller der Vortheile, Privilegien und Freiheiten haben, welche 
den Unterthanen, den Erzeugnissen des Bodens und der Induütrie und den Schissen 
jeder andern melstbegünstigten Nation zugestanden sind oder in der Folge zugestanden 
werden moöchten. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.