25
der den Thyringischen Zoll= und Handels-Verein bildenden Staaten, namentlich des
Grosherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und
Sachsen. Koburg und Gotha, der Fürsienbümer Schwarzburg. Rudolsiadt und Schwarz-
burg-Sondershausen, Reuß älterer und Neuß jüngerer Linie, des Herzogihums Braun-
schweig, des Herzogthums Oldenburg, des Herzegihums Nassau und der freien Stadt
Franksur#t einerseits, und
Seine Kaiserliche Majestät der Sultan andererseits,
von dem Munsche beseelt, die Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts= Beziehungen
zwischen den Staaten des Zollvereins und der Hohen Pforte durch eine besondere und
zusäßliche Akte von Neuem zu ordnen und zu besestigen, haben zu ihren Bevollmächti-
gen ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Geschäftsträger bei der Hohen Pforte, Legationsrath Jo-
hann Ludwig Guido von Rehfues, Nitter des rothen Adler-Ordens
dritler Klasse mit der Schleife, des Kaiserlich Türkischen Redjidic-Ordens
dritter Klasse rc.,
Seine Majestät der Sultan:
Allerhöchst Ihren Minister der auswärtigen Angelegenhelten Seid Mohammed-
Emin-Aali Pascha, Inhaber der Kaiserlich Türkischen Deden Osmanic, Med-
jidic und des Verdienstes erster Klasse, Ritter des Königlich Preußischen rothen
Adler-Ordens ersier Klasse 2c,
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten gegenseitig mitgetheilt und dieselben in guter
und gehöriger Form gefunden haben, über die nachfolgenden Artikel übereingekommen sind.
Artikel l.
Alle Punkte der früher zwischen Preußen und der Hohen Pforte abgeschlossenen
Handels-Verträge und namentlich alle Verabredungen des Freundschafts= und Handels-
Vertraes vom 22. März. 1761 (allen Styls) inseweit sich solche nicht im Widerspruch
mit der gegenwärtigen Uebereinkunft besinden, werden aufrecht erhalten, für immer be-
stätigt und sinden mit den daraus hervorgehenden Rechten und Pflichten auch auf alle
übrigen Staaten des Deutschen Handels- und Zollvereins Anwendung.
Die Unterthanen, die Erzeugnisse des Bodens und der Indusürte, sowie die Schiffe
der Staaten des Zollvereins sollen von Nechtswegen in dem Ottomanischen Reiche die
Ausübung und den Genuß aller der Vortheile, Privilegien und Freiheiten haben, welche
den Unterthanen, den Erzeugnissen des Bodens und der Induütrie und den Schissen
jeder andern melstbegünstigten Nation zugestanden sind oder in der Folge zugestanden
werden moöchten.
4