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8. 2.
Zu Artlkel 4 Ziffer 4 der deutschen Wechselordnung wird nach den Worten:
„die Zahlungsfrist kann“
eingeschaltet:
„für dle gesammte Geldsumme nur einc und dieselbe sein und“.
8. 3.
Zu Artikel 7 der deutschen Wechselordnung tritt folgender Zusah:
Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben.
8. 4.
Dem ersten Absatze des Artikel 18 der deutschen Wechselordnung wird als Zusatz
brigesügt:
Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche Wirkung.
8. 5.
Am Schlusse des Artikel 29 der deutschen Wechselordnung wird hinzugefügt:
Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nummer 1 und 2 genanmen
Fällen auch von dem Acceptanten im Wege des Wechsel-Prozesses Sicher.
beitsbestellung zu sordern.
S. 6.
Der Artikel 30 der deutschen Wechselordnung erhält folgenden Zusatz:
Ilt die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monate ge-
sehzt worden, so ist darunter der ersie oder der letzte Tag des Monats zu
verslehen.
—
8. 7.
Artikel 99 der deutschen Wechselordnung erhält solgenden Zusatz:
Bei nicht domicilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung de#
Wcchselrechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungstage,
noch der Erhebung eines Protestes.
Uckundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserm Lan-
desfürstlichen Insiegel bediucken lassen.
So geschehen Schloß Osterstein, am 26. April 1865.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschneide r. Dr. E. v. Beulwiß.