Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8. 2. 
Zu Artlkel 4 Ziffer 4 der deutschen Wechselordnung wird nach den Worten: 
„die Zahlungsfrist kann“ 
eingeschaltet: 
„für dle gesammte Geldsumme nur einc und dieselbe sein und“. 
8. 3. 
Zu Artikel 7 der deutschen Wechselordnung tritt folgender Zusah: 
Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben. 
8. 4. 
Dem ersten Absatze des Artikel 18 der deutschen Wechselordnung wird als Zusatz 
brigesügt: 
Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche Wirkung. 
8. 5. 
Am Schlusse des Artikel 29 der deutschen Wechselordnung wird hinzugefügt: 
Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nummer 1 und 2 genanmen 
Fällen auch von dem Acceptanten im Wege des Wechsel-Prozesses Sicher. 
beitsbestellung zu sordern. 
S. 6. 
Der Artikel 30 der deutschen Wechselordnung erhält folgenden Zusatz: 
Ilt die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monate ge- 
sehzt worden, so ist darunter der ersie oder der letzte Tag des Monats zu 
verslehen. 
— 
8. 7. 
Artikel 99 der deutschen Wechselordnung erhält solgenden Zusatz: 
Bei nicht domicilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung de# 
Wcchselrechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungstage, 
noch der Erhebung eines Protestes. 
Uckundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserm Lan- 
desfürstlichen Insiegel bediucken lassen. 
So geschehen Schloß Osterstein, am 26. April 1865. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbou. v. Bretschneide r. Dr. E. v. Beulwiß.