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Salz von den Unterthanen der Zollvereinsslaaten oder ihren Rechtsnachfolgern der Zoll-
verwaltung angezeigt werden, welche, wie bisher, das Recht der Beaussichtigung der Aus-
fuhr dieser Erzeugnisse behält, ohne dafür jedoch irgend eine Vergütung, sei es für An-
schreibung oder aus irgend einem andern Grunde, verlangen zu können.
Artikel Xl.
Es dürfen ferner künftig weder Kanonen, noch andere Schußwassen, noch Pulver
oder sonstige Kriegs-Munition von den Unterthanen der Zoslvereinsstaaten in die Türkei
eingeführt werden. Der Handel mit diesen Gegenständen unterliegt der unmittelbaren
und speciellen Beaufsichtigung der Ottomanischen Regierung, welcher das Recht vorbe-
halten bleibt, den Bekrieb desselben zu regeln.
Unter vorsiehender Beschränkung sind jedoch Mistolen, Jagdflinten und andere Lu-
rus-Schußwassen nicht begriffen.
Artikel Xll.
Die von den Handelsschiffen der Zollvereinsstaaten bei ihrer Durchfuhr durch die
Dardanellen und durch den Bosporus nachgesuchten Fermans sollen ihnen stets in der
Weise behändigt werden, daß daraus so wenig Aufenthalt wie möglich entsteht.
Artikel XlII.
Die Capitaine der den Staaten des Zollvereins gehörenden Handelsschiffe, welche
für das Ottomanische Reich besttzmmte Waaren an Vord haben, sind verpflichtet, sofort
nach ihrer Ankunst im Besiimmungshafen der Zollverwaltung desselben elne beglaubigte
Abschrift ihres Manifestes zu übergeben.
Artikel XlIV.
Waaren, welche mit Umgehung der Zölle eingesührt werden, sollen zum Vorthell
des Ottomanischen Schades coufiscirt werden dürfen; es muß aber die Desraudation ge-
börig und nach den gesetlichen Regeln bewiesen sein und über den Hergang ein Proto-
koll aufgenommen und unverzüglich der consularischen Behörde des fremden Unterthanen,
dessen Waaren confiscirt worden, mitgetheilt werden.
Artikel XV.
Es versteht sich, daß die Regierungen der zum Jollverein gehörigen Staaten nicht
beabsichtigen, kurch irgend einen Artikel des gegenwärtigen Vertrages sich etwas Ande-
res, als was aus dem natürlichen und bestimmten Sinne der gewählten Auödrücke folgt,
zu bedingen, oder in irgend einer Weise die Regierung Seiner- Kaiserlichen Majestät
des Sultans in der Ausübung Ihrer Rechie der innern Verwaltung zu beschränken, in-
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