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gangszoͤlle gegen den vom 1. Juli 1865 an gultigen Tarif eintreten sollten, so bleibe n
diese auf die in den Anlagen A. und B. verelnbarten Zollsähe und Zollbefrelungen ohne
Einfluß.
Wenn aber einer der vertragenden Theile für eine von den in den Anlagen A.
und B. genannten Waaren eine Ermähigung seines vom 1. Juli 1865 an gültigen
allgemeinen Zolltarifs, sei es allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter,
eintreten lassen will, so liegt ihm ob, dem andern Theile von dieser Ermäßigung minde-
stens drei Monate vor deren Eintreten Nachricht zu geben, und es bleibt alodann, vor-
behaltlich anderweiter Verständigung, dem andern Theile freigestellt, diese Waare nur ge-
gen Beibringung von Ursprungszeugnissen gollfrei, beziehungsweise gegen den verabrede-
ten Joll zuzulassen. Wer von dieser Befugnih Gebrauch macht, wird den andern Theil
von der deshalb erlassenen Anordnung vier Wochen vor deren Vollzug in Kennmiß seyen.
Artikel 5.
1. Die unmittelbar aus dem Geblete des einen vertragenden Theils in das Gebiet
des andern übergehenden Waaren sollen beiderseits von allen Ausgangs-Abgaben frei sein.
Ausgenommen von dieser Besiimmung sind nur die nachstehend aufgeführten Waa-
ren, von denen die unten verzeichneten Ausgangs-Abgaben erhoben werden dürfen,
nämlich:
#im Zollverein:
von Lumpen und andern Abfällen zur Papler-Fabrikatlon und zwar:
nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Papier-
spänen 12/9 Thaler (2 Fl. 55 Kr. südd. W.) vom Zoll. Centner;
b. altem Tauwerk, alten Fischernehen und Stricken, getheert oder nicht gelheert,
½ Thaler (35 Kr. füdd. W.) vom Zoll-Centner;
in Oestereich:
a. von Fellen und Häuten, gemeinen (Pos. 6. a. der Anlage A.) 2 Fl. 50 Kr.)
ö. W. vom Zoll. Cenlner,
b. von Lumpen (Hadern) und anderen Absällen zur Papier-Fabrikatlon (Pos. 44.
b. der Anlage A.) 3 Fl. ö. W. vom Zoll-Centner,
von Knochen, Klauen, Jüßen, Hautabschnipeln (Pos. 44. c. der Anlage A.) 75
Ar. ö. W. vom Zoll-Cenmner.
2) In jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr gewisser Er-
zeugnisse bewilligten Ausfuhr-Vergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern ersehen,
welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verferuigt
worden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhr-Prämie sollen sie nicht
enthalten.
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