Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens aus Grundbesitz. 
(§§ 5, 6 unter 9 am Schlusse, 17 unter a und 18 des Gesetzes.) 
1. Algemeine erlimmungen. 
« §50 . 
Befindet sich ein Grundstück im Miteigenthume mehrerer Personen, so ist das Ein— 
kommen aus dem Grundstücke jedem der Miteigenthümer zu seinem Antheile daran 
zuzurechnen. 
Liegenschaften, die als Bau-, Niederlags-, Aufbereitungs-, Zimmer-, Holzplätze, 
Haldenstürze und dergleichen vom Besitzer selbst benutzt werden, sind von der Ein- 
schätzung des Einkommens aus Grundbesitz auszunehmen. Das von diesen Grundstücken 
bezogene Einkommen findet bei der Einschätzung des Gewerbes, zu dessen Ausübung sie 
dienen, Berücksichtigung. 
Nur wenn dergleichen Liegenschaften dem Besitzer neben der Benutzung zu einem 
Gewerbetriebe auch noch einen landwirthschaftlichen Ertrag abwerfen, z. B. bei Bleich- 
plänen, ist letzterer als Einkommen aus Grundbesitz in Anschlag zu bringen. 
Hofräume und Hausgärten sind als Zubehbrungen der Gebäude zu betrachten, zu 
welchen sie gehören, und daher bei der Einschätzung des Einkommens aus diesen Ge- 
bäuden, soweit eine solche nach § 56 überhaupt einzutreten hat, mit zu berücksichtigen. 
B. Einkommen aus landwirthschaftlich benutzten Grundstücken in Felbstbewirthschaftung 
des Besitzers. 
851. 
Sind für die Feststellung des Einkommens aus landwirthschaftlich benutzten und 
in Selbstbewirthschaftung des Besitzers befindlichen Grundstücken bestimmte, auf geord- 
neter und nach richtigen Grundsätzen eingerichteter Buchführung oder doch auf sonstigen 
zuverlässigen und vollständigen Aufzeichnungen beruhende ziffermäßige Unterlagen 
vorhanden und werden dieselben der Einschätzungscommission vorgeführt, so hat dieselbe 
den aus. der Bewirthschaftung der Grundstücke vom Besitzer erzielten Reinertrag auf 
Grund dieser Unterlagen zu ermitteln. Unter dem Reinertrage ist — unbeschadet des 
vom. Gesammtbetrage aller Einkünfte des betreffenden Beitragspflichtigen zu bewirkenden 
Abzugs etwaiger Schuldzinsen — der Rohertrag nach Abrechnung der Bewirths chaft- 
ungskosten zu verstehen.
	        
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