Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letteren angehäuft, oder ohne genügende 
Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch uledergelegt werden. 
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder Unverzollter Waaren nur 
an solchen Orten, wo sich ein Jollamt befindek, gestattet und in diesem Falle unter Ver- 
schluß und Konmole der Jollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der 
#amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen stalt desselben anderweite möglichst 
sichernde Kontrole-Mahregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und 
von inländischen Waaren innerbalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürsnih des erlaub- 
ten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Venkehrs nicht 
überschreiten. Cntsteht Verdacht, dab sich Vorräthe von Waaren der letztgebachten Art 
über das bezelchnete Bedürfniß und zum Jweck des Schleichhandels gebildet hälten, so 
sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es geseglich zulässig ist, unter speztelle zur Ver- 
binderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde geslellt werden. 
. 8. 9. 
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet: 
à) Waaren, deren Ein= oder Durchfuhr in dem andern Staate verboten ist, nach dem- 
selben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll= oder steneramtlich 
abzufertigen; 
6b) Waaren, welche in dem andern Staate eingangsabgabeupflichtig und dahin bestimmt 
sind, nach demselben 
. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen ver- 
sehenen Eingangsamte, 
l von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten 
daß sie senseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit einneffen können, und 
unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangs- 
amte oder der Leginlmationsstelle und der Grenze 
t] oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu vorsehen. 
K. 10. 
Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für rie Wiederausfuhr un- 
verabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden 
Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch rine vom 
Eingangsamt auszuslellende Bescheinigung nachgewlesen wird, daß die nach dem vorbe- 
zelchneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist. 
8. 11. 
Vor Ausführung der im 8. 9. unter b. und im §. 10. enthalienen Bestimmungen 
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