Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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S. 5. 
Die Joll= und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden vertragenden Theilen 
follen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach 
beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstüten und nicht allein zu jenem Zweck ibre 
Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist milzutheilen, sondern auch 
ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweck- 
mäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich mit- 
einander zu berathen. 
Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aussichtsstationen soll ein Register ge- 
führt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind. 
K. 6. 
Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestauet sein, bei Ver- 
folgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung 
der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Staates zu dem 
Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermit. 
klung des Thatbestankes und des Thäters und die zur Sicherung des Veweises erfor· 
derlichen Maßtegeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder 
versuchten Zollumgehuug, sowie den Umständen nach die einstweillge Beschlagnahme den 
Waaren und die Festhallung der Thäter zu beantragen. 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden sedes der vertragenden 
Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Ueber- 
treiungen der Zollgesetze des igenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die 
Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisttion ihrer vorgesetzten Behörd: 
von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theils aufgefordert werden, entweder 
vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die auf dir 
Jollumgehung bezüglichen Umstände auszusagzen. 
8g. 7. 
KNelner der vertragenden TWheile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke 
des Schleichhandels nach dem Gebiete des andern Theils dulden, oder Verträgen zur 
Sicherung gegen die möglichen Nachtbeile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültig. 
keit zugesiehen. 
8. B. 
Jeder der vertragonden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von 
Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des andern Tbeils be##smmt
	        
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