Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

498 
4. 
Die Urkunden der Finanzbehörden und der diesen untergeordneten Aemter bedürfen, 
insofern nicht in Folge des Handels= und Zollvertrags vom 19. Februar 1853 oder 
durch besondere Vereinbarungen noch weitere Erleichterungen gewährt wurden, in Oester- 
reich der Beglaubigung der Finanzlandesdirection oder beziehungsweise der Steuer- 
direction, im Fürsienthume Reuß j. L. des Fürstlichen Ministeriums, Abth. für die 
Finanzen. 
Urkunden, welche von dem k. k. österreichischen Finanzministerium und dem k. k. 
österreichischen Ministerium für Handel und Volkswirthschaft unmittelbar untergeordneten 
und in der Anlage unter O verzeichneten Behörden und Aemtern auögefertigt werden, 
bedürfen ebensowenig wie die von dem Fürstlichen Ministerium, Abth. für die Finanzen, 
ausgefertigten Urkunden einer weiteren Beglaubigung. 
Die Auszüge aus den amtlichen curöuu, Trauungs= und Sterbematrikeln be- 
dürfen in Oesterreich nebst der Legalisirung der zuständigen, politischen Ortsbehörde 
der Beglaubigung der politischen Landesstelle. — bei dem Militär aber des Kriegs- 
ministeriums; — im Fürstenthum Reuß j. L. bedürfen derlei Auszüge der Beglaubigung 
des Fürstlichen Ministeriums, Abth. für — Innere. 
Andere von geistlichen Aemtern hrisiher Religionsbekenntnisse in Angelegenheiten 
ihres Berufes ausgestellte Urkunden bedürfen nur der Legalisirung durch das bischöfliche 
Ordmariat — bei den evangelischen Religionsgesellschaften in Oesterreich; durch die 
vorgesetzte Superintendentur, — im Fürstenthum Reuß j. L. durch das Fürstliche Mini- 
sterium, Abth. für Kirchen= und Schulangelegenheiten. 
Beim Militär in Oesterreich sind die Amtsurkunden der katholischen Feldgeistlichkeit 
durch das apostolische Feldvicariat, jene der evangelischen Militärfeelsorge durch das vor- 
gesetzte Landes-Generalcommando zu legalisiren. 
Die Ausfertigung der Capitel- und Ordensconvente in Ungarn bedürfen, da diese 
Körperschaften mit der Aufbewahrung von Privaturkunden geseplich betraut und mit einem 
authentischen Amtssiegel versehen sind, keiner weiteren Legalisirung, « 
7. 
Die einer Privaturkunde beigefuͤgte Belnubizung der nach diesem Uebereinkommen 
zustindigen Behörde bedarf keiner weiteren Legalisirun 
Vorstehende Bestimmungen treten zugleich mit vann Publication in Kraft. 
Gera, am 6. Juni 1865. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Dr. Hagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.