Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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des Kurfürstenthumo Hessen hlusichtlich des Kreises Schmalkalden zu dem eben genannten 
Vertrage, vom 3. April 1853, mit allen zu diesen Verträgen gekroffenen oder darauf 
bezüglichen besonderen Verabredungen der hohen kontrahirenden Reglerungen, wie solche 
Verabredungen zur Zeit bestehen, in Kraft. 
Artikel 2. 
Die nach Artikel 3. des Vertrages vom 26. November 1852 eventuell vereinbamen 
Bestimmungen finden für den Fall Anwendung, daß die Zollvereinigungs-Verträge 
zwischen dem Thüringischen Zoll, und Handels-Vereine elnerseits und dem Königreiche 
Bayern andererseits für die Zeit vom 1. Januar 1866 ab nicht erneuert werden sollten 
Artikel 3. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestenö neun Monate vor dessen Ablause 
von einer oder der anderen der hohen kontrahlrenden Regierungen gekündigt wird. soll 
derselbe auf weltere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlän. 
gert angesehen werden. 
Artikel 4. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden 
binnen längstens lechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen, Berlin, den 27. Junt 1864. 
(ge.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Bode. Thon. 
(I. S.) (I. S.) (LI. S., (I. S.) (I. S.)
	        
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