Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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zustellen. Nichtbeobachtung dieser Vorschrift zleht, wenn die diesfällige Aufforderung ver- 
geblich geblieben ist, Geldstrafen bis zu 50 Thalern, nach Besinden die in § 33 Abl. 
2 der Gewerbeordnung angedrohten Folgen gegen die Unternehmer nach sich. 
Rücksichtlich der Aufbewahrung leicht entzündbarer Leuchtmaterlalien bewendet es bei 
der Verordnung vom 3. Februar 1863. 
Ju §#§. 20 und 27 der Gewerbcordnung. 
CF. 35. 
Bei Lokalexpeditionen sind die verschietenen in Betracht kommenden Gesichtspunkte 
insonderheit auch die sich aus der etwa beabsichtigten Anlage von Dampfkesseln ergeben- 
den, gleichzeitig ins Auge zu fassen. 
Besondere Sachverständige sind nur insoweit zuzuziehen, als die der betreffenden 
Obrigkeit etwa zur Seite siehenden amtlichen kechnischen und medizinalpolizellichen Or- 
gane zur Beurlheilung des vorliegenden Falls nicht ausreichend erscheinen. 
Die in §. 26 der Gewerbeordnung geforderken Pläne und Banzeichnungen (soweit 
deren für den vorliegenden Fall überhaupt erforderlich) sind in doppelten Exemplaren 
einzurelchen. 
Die Genehmigung ist stets schrisftlich und unter Beisügung der für nöthig befunde-. 
nen Abänderungen und Bedingungen zu ertheilen. Von den Plänen und Zeichnungen 
ist, nachdem sie, soweit nöthig, abgeändert worden sind, das eine Exemplar, mit dem 
Genehmigungsvormerke der Behörde versehen, zurückzugeben. 
Bei dem ganzen Verfahren ist die Herbeifsührung jeder ohne Nachtheil für die 
Sache selbst ausführbaren Ersparniß an Zeit und Kosten für die Betheiligten als lei- 
kender Grundsatz festzuhalten. « 
Die zu einer Aulage ertheilte Genehmigung gilt nicht als Anmeldung des Ge— 
werbebetriebs, diese hat vielmehr besonders zu erfolgen. 
Zu S. 28. der Gewerbcorduung. 
8. 36. 
Einsprüche, welche sich auf die in S. 21, Abs. 1 der Gewerbcordnung gedachten 
Momente stützen, sind als auf privatrechtlichem Titel ruhend dann nicht zu betrachten- 
wenn sich zu threr Begründung lediglich auf Bestimmungen des gemeinen Cidllrechts 
nicht aber auf besondere Rechtstitel bezogen wird. Kommen in dem nach §. 28 der Ge- 
werbeordnung eingelelteten Verfahren besondere aus Privatrechtstiteln beruhende Einsprüche 
gegen die beabsichtigte Anlage zur Anmeldung, so sind diese zwar dem Unternehmer 
ebenfalls bekannt zu machen, und ist demselben zu überlassen, ob er sich dadurch von 
Ausführung der Anlage abhalten lassen oder mit dem Widersprechenden vorher verstän
	        
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