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Mehl, geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Grüte, Malz
Leihengarn, elnfaches, rohes, mit der Hand gesponnen
Glas, weißes, Oeprebt, geschliffen, aberleben, geschnitten oder
gemustert vom Ctr4
Glas, farbiges, bemaltes oder vergoldeles chne Unterschieb ver
Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien
(mit Ausnahme von edlen Mctallen, echt vergoldetem oder
verilbertem Metall, Schilrpatt, echten Perlen, Korallen
oder Steinen) vom Cir. .
Brüsseler und dänisches Handschuhleder, Kordnan, Marocin,
Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder vom Clr.
Artikel 9.
zollirei
zollfrei
2 Thlr. 20 Sgr.
4 *
6„
Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Juli 1865 in Kraft treten
30. Juni 1875 in Krast bleiben.
Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem
Termins seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, dem anderen
kundgegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablause eines Jahres von dem Tage
ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile
deuselben gekündigt hat.
und bis zum
Ablauf dieses
Der gegenwärtige Vertrag soll ratisicirt und es sollen die Ratiffcations-Urkunden
sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Uckund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und ihre Siegel beigedruckt.
So geschehen zu Berlin, den 22. Mai 1865.
(LI. S.) Bismarck. Schönhausen. (I. S.) Nothomb.
(I. S.) Pommer Esche.
(L. S.) Philipsborn.
(L. S.) Delbrück.