Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Mehl, geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Grüte, Malz 
Leihengarn, elnfaches, rohes, mit der Hand gesponnen 
Glas, weißes, Oeprebt, geschliffen, aberleben, geschnitten oder 
gemustert vom Ctr4 
Glas, farbiges, bemaltes oder vergoldeles chne Unterschieb ver 
Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien 
(mit Ausnahme von edlen Mctallen, echt vergoldetem oder 
verilbertem Metall, Schilrpatt, echten Perlen, Korallen 
oder Steinen) vom Cir. . 
Brüsseler und dänisches Handschuhleder, Kordnan, Marocin, 
Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder vom Clr. 
Artikel 9. 
zollirei 
zollfrei 
2 Thlr. 20 Sgr. 
4 * 
6„ 
Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Juli 1865 in Kraft treten 
30. Juni 1875 in Krast bleiben. 
Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem 
Termins seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, dem anderen 
kundgegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablause eines Jahres von dem Tage 
ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile 
deuselben gekündigt hat. 
und bis zum 
Ablauf dieses 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratisicirt und es sollen die Ratiffcations-Urkunden 
sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Uckund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und ihre Siegel beigedruckt. 
So geschehen zu Berlin, den 22. Mai 1865. 
(LI. S.) Bismarck. Schönhausen. (I. S.) Nothomb. 
(I. S.) Pommer Esche. 
(L. S.) Philipsborn. 
(L. S.) Delbrück.
	        
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